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Wir wollen mehr Konservatismus wagen!

„Das Konservative Wahlprogramm“

Fundamentalfragen der Zukunft: Ein mögliches konservatives Wahlprogramm für die nächste Dekade (2022-2032)

INHALT

  • Prolog
  • Entwicklung der EU
  • Steuer- und Haushaltspolitik
  • Außen-, Sicherheits- und Immigrationspolitik
  • Sozial- und Bildungspolitik
  • Agrar-, Umwelt-, Klima- und Energiepolitik
  • Wirtschafts-, Staats- und Verwaltungspolitik
  • Inneres und Justiz

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Prolog

Dieses Konservative Wahlprogramm (das „Konservative WP“) ist ein Angebot, ein Regierungsvorschlag aus konservativer Sicht.

Damit ist es pragmatisch, sachorientiert, und nachhaltig. Es orientiert sich an den Prinzipien der Selbstbestimmheit und der Eigenverantwortung, der Gemeinschaft und der Verwurzelung, der Subsidiarität und der Leistung, es ist patriotisch und effizienzorientiert.

Es folgt dem evolutionären Prinzip, es folgt dem Konzept des „Konservativen Fortschritts“. Dabei versucht es, alle Ziele effizient und „Kiss“-orientiert zu erreichen, es versucht, Komplexität zu reduzieren und damit Sicherheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen. Und es versucht, Gerechtigkeit walten zu lassen, jedenfalls so weit, wie die Mehrzahl der Bürger einem Gerechtigkeitspostulat gemeinsam zu folgen vermag (es gibt keine absolute, allgemeingültige Gerechtigkeit!).

Dieses Konservative WP ist somit aus unseren 12 Konservativen Prinzipien hergeleitet und von unserem Konservativen Bild von Mensch, Gemeinschaft und Staat geprägt. Es ist damit ein „Kind des Kompass“.

Es ist in wichtige Politikfelder gegliedert. Dabei ist jedem konkreten Forderungskatalog ein Grundsatzteil („Grundsätzliches“) vorangestellt. Hier werden aus unseren Konservativen Prinzipien allgemeine Forderung hinsichtlich des jeweiligen Politikfeldes abgeleitet. Daraus ergeben sich dann konkrete Forderungen, die in einem zweiten Teil („Konkret“) erhoben werden.

Dieses Konservative WP erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde bislang nur von wenigen gestaltet, deren zeitliche und intellektuelle Ressourcen auch nur begrenzt sind. Es orientiert sich zudem vornehmlich an der Bundespolitik. Wichtige Politikfelder, die in unserem System des Föderalismus den Ländern vorbehalten sind (Bsp.: Bildung, Innere Sicherheit) wurden daher ausgelassen, bzw. nur gestreift.

Dieses Konservative WP ist daher nicht „in Stein gemeißelt“. Es ist vielmehr ein lebendiges, organisches Gebilde, das von der Mitarbeit lebt. Folglich sind alle interessierten Konservativen aufgerufen, an seiner Verfeinerung mitzuwirken. Dieser Prozess wird allerdings, soviel Regie muss sein, von der Redaktion des AK-KU gefiltert und gesteuert werden.

Dieses Konservative WP wird ständig evolutionär an die Bedürfnisse der Zeit angepasst. Helft mit, es aktuell, klar, wahr und möglichst wirkmächtig zu gestalten!

 

Entwicklung der EU

Grundsätzliches

Wir Konservative in der Union gehen diesbezüglich von folgenden Grundsätzen aus:

Wir glauben, dass die EU grundsätzlich gut für Deutschland und seine Bewohner ist. Noch keine Nation wurde jemals durch internationalen Handel und Kooperation ruiniert. Solange die Selbstbestimmung der Deutschen und ihre nationale Identität in der EU gewahrt bleibt, und das Streben nach Glück in dieser internationalen Zusammenarbeit gefördert wird, stehen wir hinter der europäischen Idee. Die EU ist aber kein Selbstzweck, keine „Heilige Kuh“!

Und sie muss folgenden Grundsätzen verpflichtet sein:

  • Sie muss ein Europa der Vaterländer sein, in dem die Mitgliedsstaaten die „Herren der Verträge“ sind (Prinzip der Selbstbestimmheit).
  • Sie muss fördern und fordern und sie muss dem Grundsatz „privat vor Staat“ folgen (Prinzip der Eigenverantwortung).
  • Sie muss streng dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet sein und daher muss die Mehrzahl aller konkreten politischen Entscheidungen nah bei den Leuten, vor Ort, getroffen werden.
  • Die EU sollte insbesondere auf den Feldern aktiv sein, in der sie einen Kompetenzvorsprung vor ihren Mitglieder kraft Natur der Sache hat („die Union kann es einfach besser einheitlich für alle!“).
  • Sie muss dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip tatsächlich verpflichtet sein und muss dem selbstbestimmten und sozialen Individuum jederzeit einen ausreichenden Grundrechtsschutz zukommen lassen.
  • Sie sollte pragmatisch im Rahmen des Möglichen und innerhalb der ihr zugewiesenen Kompetenzen handeln (Pragmatisches Prinzip).
  • Die EU sollte dem Zügigkeits- und dem Kiss-Prinzip besonders verpflichtet sein (Effizienzprinzip).
  • Die EU soll auf einem klaren, für alle Mitglieder verbindlichen Wertefundament fußen.


Konkret

Hieraus folgen für uns Konservative in der Union folgende wesentlichen Forderungen für die weitere Entwicklung der Europäischen Union:

1. Mitglieder der EU können nur Staaten werden und sein, deren Staatsgebiet zu mehr als 50% auf dem europäisch Kontinent liegt und die der Aufgeklärten Staatsauffassung tatsächlich folgen.1

2. Die EU ist und bleibt ein Staatenverbund.2 Ihre grundlegende Organisation, ihre Werte, Grundrechte und -pflichten und ihre Kompetenzen werden in einer Grundlagenkonvention („Verfassung der EU“) festgehalten. Darin werden auch effektive Vollzugs- und Vollstreckungsregeln für den Fall von Mitgliedschaftsverstößen geregelt. Diese beinhalten auch den Fall der zeitweiligen Aussetzung von Mitgliedschaftsrechten und den Ausschluss eines Mitglieds aus der EU.

3. Der Europäische Rat (roulierendes Organ) wird aus den Entsandten der Regierungen der einzelnen Mitgliedsstaaten gebildet. Jedes Mitglied entsendet für die erste angefangene Million an Staatsbürgern 3 Vertreter. Je angefangene weitere 10 Millionen Einwohner wird ein weiterer Vertreter entsandt. Die Entsendung erfolgt nach dem Ermessen der jeweiligen Regierung.

4. Das Europäische Parlament (Roulierendes Organ) besteht aus Entsandten der nationalen Parlamente. Hierbei entsendet jedes nationale Parlament für die erste angefangene Million an Staatsbürgern 3 Vertreter. Je angefangene weiterer Million wird ein weiterer Vertreter entsandt. Entsandt wird nach jeder nationalen Neuwahl. Es gibt keine eigenständigen Wahlen zum europäischen Parlament. Das Europäische Parlament tagt je Monat eine Woche real in Straßburg, ansonsten digital.

5. Europäischer Rat, Europäisches Parlament und Europäische Kommission wirken an allen grundlegenden Rechtsakten der Europäischen Union mit.

6. Die EU sollte sich in ihrer Rechtssetzung im Wesentlichen auf die Schaffung von Richtlinien beschränken, und ihre Verwaltung nach Möglichkeit durch Organleihe, Auftragsverwaltung und Beleihung ausführen.3

7. Es sollte einen klaren und kurzen Katalog geben, in dem die Verwaltungs- Kompetenzen der EU geregelt werden. Konstitutives Element dieser Katalogkompetenzen: Die EU kann eine Regelung/Verwaltung für alle im Zweifel besser/ einheitlicher durchführen, als dies ein einzelner Mitgliedsstaat könnte. Folglich sollte in diesen Bereichen die Verwaltung vorwiegend durch die EU erfolgen, die hier auch verbindliche Verwaltungsvorschriften erlassen darf.

8. Hierzu gehören insbesondere
- Transeuropäischer Verkehr und transeuropäische Infrastruktur,
- Europäische Energie- und Klimapolitik,
- Gesamteuropäische Entwicklungshilfe und Immigration
- Schutz und Kontrolle der Außengrenze, Zölle
- die Verwaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit den „Vier Grundfreiheiten“ (etwa technische Normierung, Festlegung von Schutzstandards, Anerkennung von Diplomen, Fragen in Bezug auf Transfrontaliers, …)
- transeuropäische Post- und Telekommunikation
- jedoch nicht das Militär oder die Polizei.

9. In allen Übrigen Bereichen sollte nach dem Prinzip der Subsidiarität vorrangig eine Regelung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten erfolgen, wobei einzelne Mitgliedsstaaten ihr Vorgehen bi- und multilateral miteinander in Abkommen absprechen können („Europa der unterschiedlichen Geschwindigkeiten“, „Intra-Europäische Koordination“).

10. Die EU soll streng dem KISS-prinzip verpflichtet sein , sie erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben effektiv und effizient. Sie unterliegt dabei einem noch näher zu konkretisierenden Kontrollmechanismus.

11. Die Kommission sollte sich auf die Kontrolle der Einhaltung der Unionsverträge beschränkten. Darüber hinaus sollte die EU-Kommission als Generalsekretariat der EU dienen. Ein weiterer Teil der EU-Verwaltung sollte sich der Weiterentwicklung und Verbesserung der Union widmen.

12. In einzelnen Politikfeldern können durch die Kommission europäische Agenturen gegründet werden. Dies bedarf der Zustimmung von EP und ER. Die Personalkosten dieser Agenturen trägt die EU, Sachkosten der Agentur trägt der Gaststaat.

13. Insgesamt soll die Kommission max. 10.000 eigene EU-Beamte beschäftigen (Europäische Institutionen insgesamt max. 25.000).4 Diese sollen Europäer sein, drei Sprachen der Union sprechen, darunter mindestens Englisch („lingua franca der EU“). Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der fachlichen Kompetenz, der persönlichen Eignung und der Repräsentation der einzelnen EU-Nationalitäten („Personale Zusammensetzung der Kommission als Spiegel des EU“).

14. Besteht im Einzelfall ein erhöhter Personalbedarf, so soll die Kommission bei ihren Mitgliedern Beamte leihen (etwa im Bereich der EU-Zölle und Abgaben). Die Kommission kann in Rahmen ihres Budgets und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Effektivität und der (strategischen) Unabhängigkeit Dienstleistungen auf dem Markt einkaufen, bzw. private Unternehmen beleihen.

15. Eine gezielte Umverteilung oder eine Haftungs- und Schuldengemeinschaft durch die EU findet nicht statt. Die Union betreibt auch keine aktive Angleichung der Lebensverhältnisse. Die EU kann jedoch zu Projekten mit europäischem Bezug (etwa Ausbau von Infrastruktur, Häfen, Energieerzeugung, …) einen Zuschuss von bis zu 1/2 der Kosten geben. Im Notfall kann die EU ihren Mitgliedern zeitlich begrenzte Hilfe gewähren („Europäische Solidarität“). Dies soll in der Regel in Form von inflationsverzinsten Krediten erfolgen.5

16. Die EU legt durch Richtlinien für die Fiskal- und der Sozialpolitik einen Rahmen fest. Dieser Rahmen soll Sozial- und Steuerdumping vermeiden.6 In diesem Spielraum sind die Mitglieder in der Gestaltung von Sätzen frei.

17. Die EU finanziert sich durch Beiträge ihrer Mitglieder. Ihr stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben insgesamt 2% des Durchschnittsbruttoinlandsprodukts ihrer Mitgliedsstaaten, berechnet pro Mitgliedsland auf der Basis der letzten 5 Jahre zur Verfügung. Diese 2% werden primär durch EU-Zölle und EU-Abgaben erbracht, sekundär nach proportionalen Zuzahlungen der Mitglieder und weiteren Einnahmen.7

18. Die EU darf, nach Zustimmung von EP und ER, eigene Abgaben/ Zölle zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben innerhalb des 2%-Budgets erheben (Bsp.: Abgabe auf Gummireifen, Abgabe auf tierische Proteine, Europäische Finanztransaktionssteuer i. H. v. 0,1% ,…).

19. Maximal 10% des Budgets der EU dürfen Kosten der (inneren) Verwaltung der EU (inklusive Kosten der Organleihe etc.) sein. Die Agrarpolitik der EU darf nicht mehr als 10% des EU-Haushalts umfassen.8 Der Haushalt der EU wird von der Kommission jährlich aufgestellt und vom EP und vom ER bewilligt.

 

Steuer- und Haushaltspolitik

Grundsätzliches

▪ Steuern und Abgaben sind sparsam zu erheben (geringstmöglicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht).
▪ Das Steuersystem soll möglichst einfach, effektiv und transparent sein (Kiss-& Effizienzprinzip). Es sollte möglichst wenige Ausnahmen enthalten, da diese immer Einfallstore gegen die Grundgerechtigkeit (warum ist die USt für Kartoffeln eine andere, als für Süßkartoffeln?) sind.
▪ Es soll Leistungsanreize setzten (Leistungsgebot). Leistung muss sich insofern lohnen, dass dem Bürger mindestens die Hälfte seines Erwirtschafteten zu eigenen Verwendung (Selbstbestimmtheit!) verbleibt. Dies entspricht auch den Grundsätzen „Privat-vor-Staat“ (>>> „Halbteilungsgrundsatz“ mit dem „Zünglein an der Waage“ auf der Seite des Privaten; Eigenverantwortung).
▪ Ausgaben sollen sinnvoll sein (keine „Nikolaus-Decke“) und einen Verantwortlichen kennen, der notfalls für krasse Fehlausgaben partiell haftet („Cervantes-Prinzip“). (Pragmatisches Prinzip, Prinzip der Eigen-verantwortung).
▪ Langfristig (20-Jahres-Durchschnitt) soll jeder staatliche Haushalt ausgeglichen und selbstfinanziert sein (Nachhaltigkeit, Generationengerechtigkeit, Eigenverantwortung: „wer bestellt, bezahlt!“).
▪ Das Steuerrecht muss an die Verhältnisse angepasst werden, bei den Freibeträgen am besten automatisch (Indexierung & atmendes System, um sich verfestigende Ungleichheiten zu vermeiden; Prinzip des Fortschrittlichen Konservatismus).
▪ Das Steuerrecht sollte die Prinzipien der Gütergerechtigkeit und Chancengerechtigkeit i. k. S. fördern, etwa indem langfristigen Verkrustungen der Vermögensverhältnisse durch Abschöpfung entgegengewirkt wird.
▪ Das Steuerrecht sollte pragmatisch sein, etwa indem es sich nicht einer besonders uneffektiven Steuer, wie der Vermögenssteuer bedient. Es sollte auch nachhaltig i. k. S., indem es Ressourcen schont und langfristig vernünftige Verhaltensweisen (etwa Lenkungssteuern auf den Konsum von Alkohol) anregt.
▪ Es erscheint gerechter, eher den Konsum, als die Investitionen zu besteuern („Schaffen ist seliger denn konsumieren“).
▪ Das Steuerrecht sollte dem Staat Einnahmen verschaffen, in geringerem Umfang abschöpfen oder lenken, in keinem Falle aber umverteilen (kein „Robin-Hood-Staat“, Grundsätze der Eigenverantwortung, der Leistung(sgerechtigkeit) und der Selbstbestimmtheit).
▪ Jegliche Doppelbesteuerung widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken („Nicht zweimal für das Gleiche zahlen“).

Konkret

Hieraus folgen für uns Konservative in der Union folgende wesentlichen Forderungen hinsichtlich der Steuer- und Haushaltspolitik:

20. Staatliche Investitions-Kredite werden im Regelfall (anders: „Krieg & Krise“) nur projektbezogen und nach Plan (Bau von Infrastruktur, Universitäten, …) aufgenommen. Derartige Kredite sind je Tilgungsjahr um mind. 2 % und je (voller) Legislatur um mind. 16%10 zu tilgen oder anderweitig („Private buy out“) zurückzuführen.11

21. Ständige (Laufende) Aufgaben des Staates (Finanzierung der laufenden öffentlichen Verwaltung, Legislative, Judikative, Pensionen, Sozialhilfe, …) dürfen nur durch laufende Einnahmen, Entnahmen aus einer dafür vorgesehenen Rücklage („Staatlicher Winterspeck“) oder max. mittelfristige Kredite finanziert werden. Derartige Kredite sind innerhalb von 5 Jahren12 um mind. 90% zu tilgen.

22. Die Aufnahme von „Krieg & Krise“-Schulden bedarf einer 2/3- Mehrheit im Bundestag. Sie dürfen über einen Zeitraum von 50 Jahren getilgt werden.

23. Schulden des Staates (inklusive K & K, Bund, Länder, Kommunen) dürfen insgesamt nie mehr als 100% des BIP betragen. Sie sind mit mindestens 2% p. a. zu tilgen („Keine Verschuldung der Enkel!“).13

24. Über einen Zeitraum einer Legislatur sind mindestens 5% des Legislaturhaushaltes von Bund, Ländern und Gemeinden für Investitionen zu verwenden.14

25. Mittelfristig (5-Jahres-Schnitt) darf es keinen staatlichen Zuschuss zu den Sozialsystemen geben (betrifft nicht den Zuschuss zur den Sozialversicherungssystemen für Sozialhilfeempfänger, Beamte oder möglichen staatlichen Zuschuss für Anrechnungszeiten).15

26. Entsprechende Regelungen (betreffend oben 20 - 25) sollen in das Grundgesetz aufgenommen werden. Entsprechend könnte die „Bundesschuldenbremse“ abgeschafft werden.

27. Der Anteil des öffentlichen Sektors an der wirtschaftlichen Gesamtleistung soll deutlich unter der Grenze des Halbteilungssatzes liegen (45% - x). Gleiches soll für den Spitzensteuersatz der Einkommenssteuer gelten.16

28. Alle Freibeträge und Schwellenwerte des Steuer- und Sozialrechts werden alle 5 Jahre der aufgelaufenen Inflation angepasst („Stopp der Kalten Progression durch Indexierung“).

29. Lenkungssteuern (hierzu gehört auch jede Art von Soli) und Subventionen und Zuschüsse sollen maximal für einen Zeitraum von 5 Jahren gewährt werden („Gesetze mit Verfallsdatum“, gilt nicht für die „schädlichen Verbräuche“). Eine Verlängerung bedarf der Ausdrücklichen Erlaubnis durch ein (erneut abgestimmtes) Gesetz oder einen (erneuten) ministeriellen Erlass.

30. Gleiches gilt für besondere (Sonder-) Abschreibungsregelungen, Steuervergünstigungen und Ausnahmetatbestände. Derartige Gewährungen sollen in einer Anlage zum jeweiligen Steuergesetz zusammen aufgeführt werden, um so den „Verlust des Fiskus durch Ausnahmen“ zu verdeutlichen.

31. Alle Einkunftsquellen sollen gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob es sich um Gehälter, Kapitalerträge, Einkünfte aus Selbständigkeit, Mieteinnahmen oder Unternehmensgewinne handelt und unabhängig davon, wer Steuerzahler ist (Einzelperson, Gesellschaft). Diese Einkunftsquellen sollen mit der „Einheitlichen Einkommenssteuer“ besteuert werden.

32. Die Körperschaftssteuer wird abgeschafft.17 Auch juristische Personen versteuern nach der „Einheitlichen Einkommenssteuer“ („Steuerliche Gleichheit der Steuersubjekte“).

33. Bis zu 30% des Vorsteuergewinns von Unternehmen können steuerneutral in eine „Not- und Investitionsrücklage“ („N & I-Rücklage“) eingestellt werden und unterliegen dann nicht der Besteuerung. Die N & I-Rücklage darf max. 20% der jeweiligen Bilanzsumme betragen. Bilanzpflichtige Unternehmen können ihre Handelsbilanz als Steuerbilanz zugrunde legen („Kongruenz der Bilanzen“).

34. Einheitliche ESt.: Jede Steuerzahlerin und jeder Steuerzahler soll einen jährlichen Freibetrag von € 12.000 haben (derzeit ca. € 9.000) und je Elternteil und unterhaltspflichtigem Kind (bis max. 4 Kinder) soll dieser Betrag um € 4.000 (derzeit ca. € 2.700) erhöht werden.18

35. Der Eingangssteuersatz der Einkommenssteuer soll 25% (derzeit 14%) betragen und bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen (nach Anwendung der Freibeträge) von € 20.000 gleich bleiben. Danach soll er – Gesellschaften ausgenommen - um 0,25% je zusätzlicher € 1.000 Jahreseinkommen bis zum Spitzensteuersatz ansteigen.

36. Bereits von Gesellschaften gezahlte Einkommenssteuer wird im Rahmen der Einkommenssteuerberechnung der wirtschaftlich Berechtigten auf deren Steuerschuld angerechnet.

37. Ausnahmetatbestände des Steuerrechts (etwa die Pendlerpauschale, häusliches Arbeitszimmer, Abschreibungsmöglichkeiten) werden weit-gehend abgeschafft oder pauschalisiert (Werbe[Betriebskosten-]pauschale: € 3.000 [ € 6.000] p. p. e. p. a.; Steuerfreie Beträge für Vermögensbildung und freiwillige Sozialversicherung: jeweils bis zu € 6.000 p. a.).

38. Es gibt nur eine Steuerklasse. Das Ehegattensplitting wird abgeschafft.

39. Die „Einheitliche Umsatzsteuer“ (Aufkommen USt. 2020 in Deutschland ca. € 219 Mrd.,19) liegt bei 20% (derzeitiger Regelsatz 19%). Sonstige Ausnahmen oder andere (ermäßigte) Steuersätze sollte es auf dem Gebiet der Umsatzsteuer nicht geben (Arztrechnungen, Mieten und Immobilientransaktionen werden umsatzsteuerpflichtig, keine Unterschiede mehr zwischen Take-away und Verzehr im Restaurant).20

40. Der Steuersatz der Schenkungs- und Erbschaftssteuer beträgt 20%. Ein Betrag von € 10.000 je Steuerfall, unabhängig vom Grad der Verwandtschaft, ist generell frei. Für Verwandte ersten (zweiten) Grades beträgt der Freibetrag € 500.000 (€ 250.000). Steuerschulden > € 100.000 können über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt beglichen werden. Sie sollen zudem für ein Jahr gestundet werden. Freibeträge können weiterhin alle 10 Jahre ausgeschöpft werden.

41. Der Vermögensstamm, auch von Kapitalgesellschaften und Sondervermögen (Stiftungen, …), wird einmalig besteuert. Dabei findet ein Freibetrag i. H. v. € 1.000.000 pro Steuerpflichtigen, bzw. den dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten und ein Steuersatz von 5% Anwendung.21 Alle 10 Jahre wird der Nettozuwachs des Vermögens, besteuert. Dabei wird der Nettovermögenszuwachs (inflationsbereinigt, seit der letzten Erhebung, Durchschnitt der letzten 3 Jahre, konservative Bewertung, insbesondere in Bezug auf Stille Reserven) mit 20% besteuert.22 Ein Freibetrag i. H. v. €500.000 je wirtschaftlich Berechtigtem findet bei der Nettozuwachs-Besteuerung Anwendung.

42. Es sollen Verbrauchssteuern auf die sog. „Schädlichen Verbräuche“ (Zucker, Fleisch, Energie (Strom, Heiz- und Brennstoffe) und „Weiche Drogen“23), ein-, bzw. zusammengeführt werden.24 Diese Lenkungssteuern sollen dauerhaft und effektiv sein.25

43. Zölle werden einheitlich durch die EU erhoben. Die daraus resultierenden Einnahmen dienen in erster Linie der Deckung der Kosten der Erhebung und Beitreibung, welche die EU trägt. Überschüsse fließen dem EU-Haushalt im Rahmen der 3%-Regel zu.

44. Der sog. GEZ-Beitrag wird abgeschafft (2020: € 8,1 Mrd.). Stattdessen tragen Bund und Länder gemeinsam (50:50) einen Teil (50%, mindestens aber 5 Mrd. €, indexiert) der Kosten des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Damit soll die Grundversorgung mit Bildung, Kultur und Politischer Teilhabe als allgemeine öffentliche Aufgabe sichergestellt werden. Diesen Bereich können Bund und Länder inhaltlich durch Richtlinien regeln. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkt behält die volle Personal- und konkrete Programmhoheit. Im Übrigen finanziert sich der Öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst und privatwirtschaftlich.

45. Die Gewerbesteuer wird abgeschafft (2020: € 34,7 Mrd.) Die Gemeinden erhalten einen äquivalenten Ausgleich aus dem nunmehr erhöhten Umsatzsteueraufkommens ihres Gebiets.

 

Außen-, Sicherheits- und Immigrationspolitik

Grundsätzliches

▪ Wir Konservative in der Union wollen Deutschlands Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere nach den Prinzipien des Patriotismus, des Pragmatismus und der Effizienz gestalten. Einen wichtigen Teilaspekt in Bezug auf die Wehrpflicht spielt auch unser Verständnis der Gemeinschaftspflichten und die Grundgerechtigkeit.
▪ Patriotismus i. k. S. bedeutet insbesondere, dass Deutschland seine Interessen selbstbewusst, aber nicht überheblich vertritt. Dabei verhält sich Deutschland berechenbar. Ausfluss dessen ist die Anwendung des Tit-for-Tat-Prinzips.
▪ Unserem Pragmatismus ist geschuldet, dass wir uns außenpolitisch nicht „überheben“. Wir bleiben streng im Bereich des Möglichen und beschränken uns (Näheprinzip) auf das Einwirken in der näheren Umgebung. Dies gilt insbesondere für militärisches Vorgehen, dass wir nicht ausschließen, aber begrenzen (in limitierten Fällen in der näheren Umgebung in enger Abstimmung mit den Verbündeten).
▪ Wir stehen zur Wehrpflicht (vgl. diesbezüglich auch unsere Begründung diesbezüglich oben im Anhang 1). Ihre Ausgestaltung muss insbesondere der Wehrgerechtigkeit und damit dem Prinzip der Grundgerechtigkeit Rechnung tragen.
▪ Wir sind Realisten und keine fanatischen Weltverbesserer. Dennoch glauben aber, dass es auch zwischen Staaten so etwas wie eine Moral geben sollte („Augustinus-Prinzip“). Von daher werden wir wenig mit Regimen kooperieren, die nicht die Aufgeklärte Staatsauffassung teilen.
▪ Aus pragmatischen Erwägungen heraus akzeptieren wir bestimmte Fakten (Krim). Allerdings zeigen wir klar die Grenzen eines Verhaltens gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker auf.
▪ Im Bereich der Immigration folgen wir der Devise, dass Deutschland Einwanderung gemäß seinen Interessen (Patriotismus i. k. S.) Regeln, gleichzeitig aber dem Prinzip der Verwurzelung folgen sollte. Wir fördern, aber fordern auch in diesem Bereich. Entsprechend haben wir auch eine klare Erwartungshaltung an diejenigen, die als Gäste in unser Land kommen.
▪ Der Grundsatz der Subsidiarität fordert, dass Hilfe vor Ort geleistet wird. Wir fordern daher eine kombinierte europäische Außen-, Immigrations- und Entwicklungshilfepolitik nach dem Motto der „Hilfe vor Ort“.

Konkret

46. Deutschland lebt mit allen seinen direkten Nachbarn in Frieden. Deutschland ist und bleibt Mitglied der Nato.

47. Deutschland verfügt über eine Freiwilligenarmee und eine Wehrpflichtarmee. Wehrpflichtige dürfen nur auf dem Staatsgebiet Deutschlands oder – mit deren Erlaubnis - eines seiner Nachbarländer eingesetzt werden.

48. Die Freiwilligenarmee verfügt über eine Sollstärke von mindestens 0,25% der Gesamtbevölkerung (ohne Zivilbeschäftigte). Das gesamte Militärbudget beträgt p. a. ca. 2 % (+- 10%) des durchschnittlichen Bruttoinlandsprodukts der letzten 5 Jahre.

49. Es gilt für alle Deutschen (Männer und Frauen, erst Eingebürgerte) im Alter zwischen 18 und 36 Jahren eine effektive Dienstpflicht.

50. Zu einem Freiwilligendienst können sich auch Nicht-Deutsche, bei entsprechender Eignung – für die Dauer von mindestens 3 Jahren verpflichten. Dies kann als Integrationsmittel („Légion Étrangère-Effekt“) genutzt werden.

51. Aufgrund dieser Dienstpflicht sind alle Verpflichteten, soweit möglich und zumutbar, zur Ableistung von Wehr- oder Ersatzdienst verpflichtet. Diese Dienste gliedern sich in den „Grunddienst“ (4 Monate), den „Auffrischungsdienst“ (1 Monat, 12 - 24 Monate nach Beendigung des Grunddienstes) und den „Wiederauffrischungsdienst“ (1 Monat, 12 – 24 Monate nach Beendigung des Auffrischungsdienstes).

52. Während der Dienstzeit erhalten die Dienstpflichtigen einen Nettosold in Höhe von mindestens 110% der Sozialhilfe. Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) werden hierbei nicht angerechnet.

53. Deutschland bildet mit Frankreich und den BeNeLux-Staaten („Kerneuropa“) eine „Kooperations- und Beschaffungsunion“. Folglich werden Ausbildungen standardisiert, Rüstungsgüter im Regelfall gemeinsam beschafft und die strategische und taktische Führung miteinander verzahnt. Hierzu zählen auch ein gemeinsames (Anti)-ABC-Waffen- und ein (Flugzeug-) Träger- und Raketenprogramm.

54. Deutschland setzt seine Interessen freundschaftlich und fair, nach dem „tit for tat-Prinzip“ durch. Wirtschafts- und Entwicklungshilfeabkommen sollen mit Außen- und Sicherheitsabkommen gekoppelt und harmonisiert werden. Konkret: Aus der Nicht-Kooperation eines Staates in der Asylpolitik folgt beispielsweise die Nicht-Kooperation Deutschlands in der Zoll- und Entwicklungshilfepolitik.

55. Deutschland kooperiert besonders mit „Staaten der näheren Umgebung“26 und wirkt (soweit nötig) darauf hin, dass diese Staaten der „Aufgeklärten Staatsauffassung folgen“ (durch politische, wirtschaftliche, und ideelle Unterstützung, Initiative und Einflussnahme). Dies gilt insbesondere bei der Überwindung von Krisen, etwa durch humanitäre Hilfe, Vermittlung, Wiederaufbauhilfe oder die Einrichtung von Schutzzonen. Derartige Maßnahmen sollen mit den europäischen Partnern abgestimmt durchgeführt werden.

56. Deutschland soll sich militärisch nur in folgenden Fällen27 engagieren:
a. im Nato-Bündnisfall,
b. im Rahmen eines „Kleinen Kommandoeinsatzes“28
c. im Rahmen einer (kern-) europäischen Initiative,
d. im Rahmen eines UN-Blauhelmeinsatzes,

57. Deutschland hat aufgrund seiner Geschichte ein besonderes Verhältnis zu Frankreich, Polen, Israel, den USA und Russland. Dieses enge Verhältnis soll sich in einer besonders engen Zusammenarbeit widerspiegeln.

58. Deutschland akzeptiert, bei Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die Ukraine und die betroffenen Bürger und bei Einrichtung einer entmilitarisierten und demokratischen Zone in den entsprechenden Gebieten, die faktische Westverschiebung russischen Einflusses (in der Ost-Ukraine, auf der Krim) des Jahres 2014. Eine weitere Verschiebung des russischen Einflusses, egal zu wessen Lasten, wird Deutschland politisch, wirtschaftlich und militärisch sanktionieren („Anti-Appeasement“).29 Ein entsprechender Beistandspakt („Mitteleuropäische Verteidigungsunion, MEVU“) sollte, insbesondere unter Beteiligung Polens, der baltischen Staaten und der Kerneuropäischen Verbündeten, zumindest mit der Ukraine und Finnland geschlossen werden.

59. Deutschland wird militärisch nur mit Staaten kooperieren, die dem Aufgeklärten Staatsmodell („Demokratische Staaten“) folgen. Folglich können auch nur solche Staaten Mitglied der Nato sein. Rüstungsexporte gleich welcher Art, in nicht-demokratische Staaten (derzeit etwa Saudi-Arabien, China oder Ägypten) finden nicht statt.

60. Deutschland wird – in Abstimmung mit den Europäischen und anderen westlichen Partner – die wirtschaftlichen Beziehungen zu Staaten mit schweren dauerhaften Menschenrechtsverletzungen nicht fördern (etwa keine Gewährung von Hermes-Bürgschaften, keine Visa-Freiheit oder Einfuhrerleichterungen). Aus diesem Grund muss Deutschland insbesondere seine Beziehungen zu China und Russland von möglichen Abhängigkeiten befreien (Bsp.: Ausschluss chinesischer Firmen als Käufer strategischer Unternehmen, Verringerung der Abhängigkeit vom russischen Gas).30

61. Das Asylverwaltungsverfahren ist, ebenso wie die Kontrolle der EU-Außengrenzen, europäisch. Die EU kann sich der Verwaltung der Mitgliedsstaaten bedienen. Über die Anerkennung einer Asylsuchenden ist binnen 6 Monaten nach einheitlichen EU-Standards zu entscheiden, ebenso über ihren weiteren Aufenthaltsort (in Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten, im Zweifelsfall gemäß der Einwohnerzahl des jeweiligen Mitgliedsstaates). Das Verfahren ist komplett zu digitalisieren, inklusive der Identifizierung. Die Kosten der weiteren Unterbringung trägt die EU, ebenso die Kosten des ganzen Verfahrens. Der Status der Asylsuchenden wird jährlich überprüft.

62. Asyl i. S. d. UN-Konvention von 1951 u. gemäß GG kann an jeder EU-Vertretung im Ausland, in (noch zu schaffenden) ausländischen Aufnahmezentren und an den Außengrenzen und (Flug-)Häfen der EU beantragt werden. Asylsuchende können gleichzeitig und jederzeit einen Antrag auf Immigration stellen.

63. Es werden Aufnahmezentren im Ausland („Ausländische Aufnahmezentren“, etwa im Libanon oder in Tunesien, geschaffen. Entsprechende Abkommen mit den Mittelmeeranrainern sind zu schließen, gegebenenfalls unter Gewährung von Beihilfen und unter Einsatz der Entwicklungshilfe („Hilfe gegen Kooperation“).

64. Asylsuchende, die ohne zwingenden Grund und außerhalb ihrer Aufenthalts-genehmigung im Binnenland aufgegriffen werden, werden ohne weiteres abgeschoben, ggf. in Aufnahmezentren oder den durch die EU zugewiesenen Staat. Dies gilt auch für Asylsuchende, die offensichtlich aus Sicheren Drittstaaten eingereist sind.31

65. Asylsuchende, die in europäischen Gewässern angetroffen werden, sollen in das nächste EU-Aufnahmezentrum, Asylsuchende in sonstigen Gewässern in das nächste ausländische Aufnahmezentrum verbraucht werden, soweit sie von EU-Schiffen aufgenommen werden.

66. Asylsuchende werden in diesen Zentren erfasst und zwingend untergebracht, bis über ihren Antrag und ihre weitere Behandlung vorläufig entschieden wurde. Dies soll innerhalb von 50 Tagen erfolgen.

67. Asylsuchende haben ihre Identität und ihren Asylgrund glaubhaft zu machen. Gelingt ihnen dies nicht oder erweisen sie sich als eindeutig unkooperativ (Vernichtung von Beweismitteln, wissentliche Falschangaben, …), so ist ihr Asylantrag ohne weiteres abzuweisen und sie sind abzuschieben.

68. Asyl wird ferner nicht gewährt oder die Gewährung von Asyl wird aufgehoben, wenn die oder der Asylsuchende innerhalb der EU zu einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren verurteilt wurde oder sich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat („Verwirkung des Gastrechts“).69. Bei Ablehnung des Antrags auf Asyl hat die oder der Asylsuchende Anspruch auf Überprüfung der Entscheidung. Diese soll binnen einer Frist von 3 Monaten erfolgen Während dieser Zeit sind effektive Maßnahmen gegen eine mögliche Flucht zu treffen.

70. Die Abschiebung erfolgt in das Heimatland, das Herkunftsland (Land, von dem aus eingewandert wurde) oder ein sonstiges Land, das bereit ist, die Asylsuchende aufzunehmen. Entsprechende Abkommen sollen unter Anwendung des „Tit-for-Tat-Grundsatzes“ getroffen werden.

71. Ansonsten ist in ein möglichst geeignetes Ausländisches Aufnahmezentrum abzuschieben. Von hier aus ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, in ihr Heimatland zurückzuwandern, gegebenenfalls unter Gewährung wirtschaftlicher Beihilfen.

72. Duldungen erfolgen für max. 3 x 2-Monate.

73. Unbegleitete Minderjährige sind in ein Pflegschaftsprogramm aufzunehmen. Sie können aus dem Programm heraus einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Bei offensichtlichem Erreichen der Volljährigkeit sollen sie abgeschoben werden, sofern sie nicht eingebürgert oder adoptiert sind oder die Abschiebung aus sonstigen Gründen unbillig wäre (etwa bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes) .

74. Die oben genannten Regelungen 61 – 73 sind in europäisches Recht zu überführen.

75. Asylsuchende sollen bis zu 100, mindestens jedoch 50 Stunden monatlich zu „sonstiger öffentlicher Arbeit“ herangezogen werden.32 Diese Arbeit kann durch Qualifizierungsmaßnahmen (Spracherwerb, …) oder die Arbeit in einem anerkannten deutschen Verein (Fußballtrainer, …), Partei oder Vereinigung ersetzt werden. Die Arbeit muss im Einzelfall zumutbar sein, sie soll integrierend wirken. Sie soll nicht als reine „Beschäftigungstherapie dienen. Wird sie verweigert, so sind geeignete Sanktionsmaßnahmen zu ergreifen.

76. Wer innerhalb von 24 Monaten nach Ablehnung des Asylantrages ohne triftigen Grund innerhalb der Grenzen der BRD angetroffenen wird, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 2 und 6 Monaten bestraft.

77. Deutschland regelt das Einwanderungsrecht nach Maßgabe seiner Interessen und Bedürfnisse in einem einheitlichen Gesetz.33 Dessen maßgebliche Regelung soll ein Punktesystem nach dem Vorbild Kanadas sein.

78. Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag bei entsprechender Verwurzelung. Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn sich die oder der Antragsteller mindestens 7 Jahre legal in Deutschland aufgehalten und sich während dieser Zeit und der folgenden 2 Jahre nicht eines Verbrechens strafbar gemacht hat, bzw. macht (bedingte Einbürgerung).

79. Die Verwurzelung wird durch fließende deutsche Sprachkenntnisse, das Bestehen einer Staatsbürgerprüfung (Geschichte und politisches System Deutschlands) und durch mindestens 5 Bürgen-Erklärungen nachgewiesen. Mindestens 3 Bürgen müssen deutsche Staatsbürger, mindestens ein weiterer Bürge ein anerkannter deutscher Verein, Partei oder Vereinigung sein.

80. Flüchtlinge werden unterteilt in Asylberechtigte, Immigrationsberechtigte und übrige. Den übrigen soll durch die EU Flüchtlingsentwicklungs-Hilfe in ihrer Heimat geleistet werden, soweit sie die Gewähr dafür bieten, dass sie dort die Verhältnisse zum besseren im Sinne der Aufgeklärten Staatsauffassung und der allgemeinen Entwicklung wenden. Wirtschaftsflüchtlingen und ihrem Umfeld soll somit eine neue Perspektive in ihrer Heimat geboten werden.

 

Sozial- und Bildungspolitik

Grundsätzliches

▪ Die Höhe der Sozialleistungen soll ein menschenwürdiges Leben und eine angemessene Teilhabe ermöglichen (ständige höchstrichterliche Rsp., fußend auf Art. 1 GG) (Selbstbestimmtheit).
▪ Die Leistungen sollen jedoch so niedrig sein, dass beides auf niedrigen Niveau nur den Grundbedarf abdeckt. Sozialleistungen sollen ein Sicherheitsnetz vor dem freien Fall, keine „Hängematte“ bilden. Zudem kann der Staat auch fordern, wenn er fördert. (Eigenverantwortung). Finanziert der Staat, so kann er auch eine Gegenleistung fordern (Marktgerechtigkeit). Eine solche lässt sich zudem mit dem konservativen Konzept der Gemeinschaftspflichten begründen, hat aber noch weitere positive Aspekte (Würde, Aktivierung). Abgesehen davon, dass eine solche Gegenleistung Ressourcenschonend und damit effizient wäre.
▪ Sozialversicherungssysteme fußen auf dem Vertrauen und sind starke gesellschaftliche Sicherungssysteme. Sie müssen daher nachhaltig sein und langfristig funktionieren. Aufgrund ihrer Langfristigkeit und des stetigen Wandels bedürfen sie der ständigen Anpassung (Evolution). Dabei sollten sie nicht Gegenstand eines „Klassenkampfes“ sein, sondern nüchtern auf ihre Zweckmäßigkeit untersucht und angepasst werden (Bewährungsprinzip, Pragmatismus).
▪ Aufgrund des Leistungsgrundsatzes i. V. m dem Grundsatz der Eigenverantwortung sollten derartige staatlichen (Zwangs-)Systeme aber nur eine Grundsicherung garantieren. Denn es gilt noch immer der Grundsatz „Privat-vor-Staat“, und der Erfahrungssatz, dass die meisten Menschen selbst am besten wissen, was gut für sie ist (Selbstverwirklichung & Eigenverantwortung). Sie sollten daher auch effizienzfördernde Anreize setzen.
▪ Die Sozialsysteme und staatlichen Leistungen müssen zudem im Sinne der Subsidiarität (Familienförderung) und der Generationengerechtigkeit insbesondere Kinder und die durch sie verursachten (gesamt-)wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen.
▪ Aufgrund des Leistungs- und des Eigenverantwortungsprinzips, sowie des Effizienzprinzips (Leistungsanreize!) sind Menschen, die arbeiten oder gearbeitet haben, in den Sozialsystemen immer besser zu stellen, als solche, die dies nicht getan haben.

Konkret

81. Deutsche haben Anrecht auf Sozialhilfe, soweit sie unverschuldet bedürftig sind.34 Das gleiche gilt für EU-Ausländer, soweit sie sich im Verlauf der letzten 24 Monate vor Antragstellung überwiegend, nachweislich und rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und sich nicht eines Verbrechens strafbar gemacht haben oder machen. Sonstige Ausländer haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

82. Sozialleistungen, die Investitionen darstellen (> € 100 im konkreten Einzelfall, Bsp.: Möbel) sollen einzelnen genehmigt und geprüft werden. Zuschüsse zu den Wohnkosten sollen direkt (an die Vermieter) gezahlt werden. Sozialleistungen zur sozialen Teilhabe (Bsp.: Vereinsbeiträge, Beiträge zum ÖPNV, Kindergartenbeiträge, „Sozialpass“) sollen direkt gezahlt oder in Natur geleistet werden.

83. Sozialhilfeempfänger sollen bis zu 100, jedoch mind. 50 Stunden monatlich zu sonstiger öffentlicher Arbeit herangezogen werden. Diese Arbeit kann durch Qualifizierungsmaßnahmen (Schulungen, Ausbildungen, …) oder die Arbeit in einem anerkannten deutschen Verein („Fußballtrainer“), Partei oder Vereinigung ersetzt werden. Die Arbeit muss im Einzelfall zumutbar sein. Sie soll nicht als reine „Beschäftigungstherapie dienen. Wird sie verweigert, so sind geeignete Sanktionsmaßnahmen zu ergreifen. Die Arbeitspflicht besteht nicht, soweit Sozialhilfeempfänger zu mind. 40% einer sozialabgabenpflichtigen Arbeit nachgehen, und somit als Aufstocker zu behandeln sind.

84. Sozialhilfe umfasst die nötigsten Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Wohnung (inklusive Nebenkosten, Strom) und sozialer Teilhabe. Über ihre Höhe/ Zusammensetzung wacht eine staatliche Kommission, wobei regionale Aspekte („München-Bonus“) einfließen.

85. Es wird sichergestellt, dass jeder, der einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit zu mindestens 40%/ 60%/ 80%/ 100%) nachkommt, netto mindestens € 80035/ € 1000/ € 1200/ € 1400/ Monat zur Verfügung hat. Dies erfolgt durch entsprechende Regelungen zur Höhe des Mindestlohns, staatliche Anordnungen im Lohnrecht, das Steuerrecht oder die staatliche Zahlung von Aufstockerbeiträgen.

86. Sozialhilfeempfänger dürfen einen (meldepflichtigen) Minijob/ -unternehmen36 haben. Dieses unterfällt keiner Anrechnung.37 Dies gilt nicht, soweit dem Sozialhilfeempfänger aufgrund dieser Umstände im Ergebnis insgesamt (alle Leistungen und Dazuverdienst) mehr als € 1.000 netto/ Monat (= Kappungsgrenze) zur Verfügung gestellt würden.

87. Sozialhilfeempfänger müssen selbstgenutztes oder für die Zukunft bestimmtes Vermögen nicht grundsätzlich verwerten, um sozialhilfeberechtigt zu sein. Sie müssen sich jedoch daraus resultierende (potentielle) Vorteile anrechnen lassen.38 Ein Schonvermögen von bis zu € 10.000 (konservative Schätzung) wird nicht angerechnet, soweit es nicht aus leicht liquidierbaren Vermögensgegenständen (Geld, Aktien, ...) besteht.

88. In Fällen von leichtem/ mittleren/ schwerem Sozialhilfebetrug verliert ein an sich Anspruchsberechtigter seinen Sozialhilfeanspruch für die Dauer von 2/ 6/ 12 Monaten in den 5 Jahren, die auf die Tat folgen.

89. Alle Erwerbstätigen (auch Beamte,39 Politiker und Selbständige) zahlen in ein gemeinsames System der Grundrente und der Grund-KV ein. Die Einzahlung erfolgt bis zu einer Bemessungsgrenze von €24.000 p.a. (Einkünfte aus Arbeit), darüber hinausgehende Einkünfte sind hiervon befreit.40

90. Versorgungswerke und die Möglichkeit der privaten Vorsorge für die Rente und den Krankheitsfall (bis € 6000 p. a.) bleiben bestehen. Arbeitnehmer und -geber (auch die öffentliche Hand) können zusätzliche Versorgungssysteme miteinander vereinbaren. Diese sollten staatlich gefördert werden.

91. Rentenberechtigt ist, wer mindestens 180 Monate Rentenbeiträge, bzw. Anrechnungszeiten vorweisen kann. Hieraus resultierende Renten werden bei einer späteren Gewährung von Sozialhilfe nicht angerechnet, soweit der Rentenbezieher hierdurch monatliche Einkünfte von weniger als € 1.250/ Monat hätte.

92. Renteneintrittsberechtigt ist, wer mindestens 564 Monate (47 Jahre) Rentenbeiträge, bzw. Anrechnungszeiten vorweisen kann oder das 70. Lebensjahr erreicht hat. Der Renteneintritt ist auch bereits zuvor, unter Inkaufnahme eines Abschlages, möglich.

93. Anrechnungszeiten: (Nicht beitragspflichtige) Ausbildungszeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres sollen mit bis zu 72 Monaten angerechnet. Jedem Elternteil wird für das 2. bis 4. Kind41 je 30 Monate angerechnet. Wehr- oder Ersatzdienst wird mit 6 Monaten angerechnet. Die Anrechnung für Kinder und Ausbildungszeiten erfolgt mit einer fiktiven Beitragsleistung entsprechend einem Bruttomonatsgehalt von € 1000/ Monat (zu verzinsen über 30 Jahre).

94. Die effektiv zu zahlende Grundrente entspricht der um 2% aufgezinsten monatlichen Betragsleistung, monatlich auszuzahlen über die statistische Restlebenszeit (+ 24 Puffermonate) des Leistungsempfängers. Hiervon ist bei Kinderlosen ein Malus in Abschlag zu bringen.42

95. Kein Rententräger darf über einen 5-Jahres-Zeitraumm zu mehr als 90% Umlage-finanziert arbeiten. Diese Einschränkung gilt nicht in den ersten 5 Jahren eines Systemwechsels.

96. Der Mindestlohn soll nicht politisch oder ideologisch, sondern nach sozialen und ökonomischen Kriterien durch eine unabhängige Kommission festgelegt werden. In dieser Kommission sollen wirtschaftlicher Sachverstand und die Tarifparteien vertreten sein. Der Mindestlohn sollte sich mehr an der Produktivität und weniger am sozialen Minimum orientieren. Wir Konservativen in der Union glauben, dass derzeit und in naher Zukunft ein Mindestlohn von ca. € 10/ Stunde angemessen ist. Unbilligkeiten können durch staatliche Maßnahmen (etwa Aufstockung, Lohnrecht) gemildert werden.

97. Der Mindestlohn muss in jedem Fall so hoch sein, dass ein alleinlebender Arbeitnehmer im Regelfall einen monatlichen Nettoverdienst i. H. v. mind. € 1.400 bei einem 100%-Arbeitsverhältnis hat. Andernfalls ist der Arbeitslohn von Gesetzes wegen anzupassen. Diese Regel gilt nicht im Rahmen von Minijobs

98. Der Sozialversicherungsbeitrag zur Grundrente soll bis zu 10% für Arbeitnehmer, bzw. Arbeitgeber betragen.

99. Für jede medizinisch/ pharmazeutische Leistung erfolgt eine Zuzahlung von 10% des Rechnungsbetrags, gekappt bei 2% des zu versteuernden Einkommens (steuerrechtliche Sonderlast) des Vorjahres des fraglichen Versicherten (Kinder werden zu je 50% über ihre Unterhaltsverpflichteten abgerechnet).

100. Für das 1. bis 4. Kind erhalten die Erziehungsberechtigten ein monatliches Kindergeld i. H. v. € 250 pro Kind. Für weitere Kinder gibt es kein Kindergeld (diese Beschränkung beträfe ca. 0,3 % aller deutschen Haushalte).

101. Jedes Kind hat mit Vollendung des 1. (3.) Lebensjahres Anspruch auf einen Kita- (Kindergarten-)Platz. Bei Nichterfüllung erhalten die Eltern pro Kind und Monat einen pauschalen Schadensersatz von € 300. Die Eltern leisten einen Beitrag zur Betreuung ihrer Kinder (in Kita + Kindergarten), der 50% der tatsächlichen Betreuungskosten allerdings nicht übersteigen darf.

102. Der Anteil der öffentlichen Bildungsausgaben in Deutschland43 sollte im Durchschnitt einer Legislatur mind. 20% über dem Durchschnitt der OECD-, bzw. der übrigen EU-Staaten liegen.

103. Jeder Schüler sollte neben seiner Muttersprache während seiner Schulzeit eine weitere europäische Fremdsprache „verhandlungssicher“ beherrschen lernen.

104. Die Kultusminister legen per Mehrheitsentscheidung (Stimmverhältnisse gemäß Bundesratsstimmen) für jede Schulform einen Standard an Lerninhalten (Grund, Silber, Gold) fest. Vom Grundstandard darf nur nach oben abgewichen werden. Die Standards dürfen bei einer regelmäßigen 3-Jahres-Betrachtung um max. eine halbe Notenstufe und/ oder ein Schulhalbjahr im Leistungsdurchschnitt divergieren. Im Zweifel wird ein Standard angehoben, nicht abgesenkt. Über die Standards und ihre Erhebung wacht eine Bundeskommission.

105. Ein zweiter berufsqualifizierter Titel (Master und Meister oder zweiter Bachelor/ Gesellenbrief) sollte mit einer Ausbildungsgebühr i. H. v. €1000/ Semester belegt werden. Diese Gebühr darf ausschließlich der jeweiligen Bildungseinrichtung zugutekommen. Eine derartige Zusatzausbildung sollte durch Bafög u. ä. durch die öffentliche Hand großzügig gefördert werden.

106. Wer in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig versichert war, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch beträgt im ersten (zweiten/ dritten/vierten) Quartal der Arbeitslosigkeit 90% (80%/70%/60%) des durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 12 Monate. Im fünften und sechsten Quartal beträgt der Anspruch 50%. Darüber hinaus wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

107. Kurzarbeitergeld kann für max. 6 Quartale in Folge bezogen werden.

108. Kommunen mit einer durchschnittlichen Kaltmiete > 10€/m² sollen 5-Jahrespläne für den Sozialen Wohnungsbau aufstellen. Diese Pläne enthalten eine Analyse des Wohnbedarfs und die bedarfsgerechte Planung neuer Wohnquartiere. Sie bedürfen der Genehmigung durch das jeweilige Bundesland. Aspekte der Infrastruktur, der Versorgung mit notwendigen Gütern und der sozialen Durchmischung („keine Ghettoisierung!“) finden dabei Berücksichtigung.

109. Das Vorhaben ist innerhalb des 5-jährigen Planungszeitraums durch einen gemischten Bauträger (Private = 30-50%, Kommune = 25-35%, Land = 25-35%, diese Anteile sind für die Dauer von 25 Jahren nicht verkäuflich) zu realisieren.

110. Kommunen sollen das entsprechende Bauland ausweisen und dem Bauträger für 25 Jahre kostenfrei zur zweckgebundenen Verfügung stellen. Das Bauvorhaben soll unter einem besonders leichten und schnellen Verfahren realisiert werden. Bund und Land beteiligen sich bis zu 1/3 an den Kosten der Erschließung und des Baus. Die entsprechend geförderten Wohnungen werden für einen Zeitraum von 25 Jahren sozial Schwächeren zu einer Kaltmiete von max. 60% der vergleichbaren Kaltmiete zur Verfügung gestellt. Als Mieter tritt hierbei die jeweilige Kommune auf (Sozialhilfeempfänger als Untermieter, keine Leerstands- und Zahlungsprobleme beim privaten Investor!).

111. Auf diese Weise sollen bis ca. 2032 mindestens eine Million neue Sozialwohnungen44 in kritischen Ballungsräumen geschaffen werden.

112. Jede Großstadt soll einen „Bauverdichtungsplan“ aufstellen. Im Rahmen eines solchen Plans sollen …
a. … Baulücken systematisch erfasst und geschlossen,
b. …. Alle Parkflächen begrünt und entsiegelt, bzw. überbaut,
c. … Aufstockungsmöglichkeiten erfasst und konsequent umgesetzt werden.

113. Zur möglichst einfachen und zügigen Realisierung eines solchen Planes sollen
a. … das Baurecht für derartige Projekt vereinfacht und beschleunigt,
b. … die Möglichkeiten des Enteignungsrechts/ öffentlichen Lastenrechts verschärft und genutzt,
c. … Fördergelder bereitgestellt werden.

114. Durch Bereitstellung von € 5 Mrd. aus öffentlichen Mitteln sollten so bis ca. 2032 ca. 500.000 Sozialwohnungen in Großstädten neu geschaffen werden.45

115. Einen Mietpreisdeckel oder ähnliches lehnen wir ab. Kommunen können jedoch Beschwerdestellen für „Mietwucher“ schaffen. Mietwucher liegt insbesondere vor, wenn die Kaltmiete einer Wohnung ohne sachlichen Grund 1/3 über der durchschnittlichen Kaltmiete vergleichbarer (Lage, Größe, Alter, Ausstattung, …) Wohnungen liegt. Die Beschwerdestellen können in diesen Fällen Ordnungsgelder verhängen und die Anpassung der Kaltmiete fordern.

 

Agrar-, Umwelt-, Klima- und Energiepolitik

Grundsätzliches

▪ Wir Konservative in der Union glauben, dass es einen Klimawandel gibt, und wir diesem realistisch begegnen müssen. Wir sind jedoch pragmatisch. Daher wissen wir, dass wir die Menschen auf diesem Weg mittnehmen und überlegt vorgehen müssen. Deutschland ist zu klein, als dass „am deutschen Wesen“ mal wieder (diesmal unter ökologistischen Vorzeichen!) „die Welt genesen müsste! (Pragmatismus, Fortschrittlicher Konservatismus).
▪ Auch darf die Energiepolitik nicht nur unter ökologischen Aspekten betrachtet werden. Auch morgen muss es ein hinreichendes Energieangebot geben, wollen wir uns nicht in die „Steinzeit“ verabschieden.
▪ Beides, Klima- und Energiepolitik, sollte daher durch die EU geleitet werden. Denn beide Aspekte machen vor nationalen Grenzen nicht halt und sind für ein Land allein zu groß (Gedanke der („umgekehrten“) Subsidiarität – was überörtlich besser geregelt werden kann, sollte überörtlich geregelt werden).
▪ Ansonsten ist es gerade der Klima- und Umweltschutz der langfristig geplant werden muss (Nachhaltigkeit).
▪ Die Schonung von Ressourcen, wozu auch Müllreduktion gehört, ist nicht nur eine Frage der Nachhaltigkeit, sondern auch der daraus abgeleiteten Generationengerechtigkeit.
Konkret

116. Klima- und Energiepolitik sollen in ihren wesentlichen Grundzügen auf der europäischen Ebene angesiedelt sein, da Deutschland alleine hierfür zu unbedeutend ist.

117. Hierbei sollen folgende Grundregeln (in dieser Reihenfolge) gelten:
- Sicherheit u. Verlässlichkeit der Grundversorgung,
- Reduktion des Verbrauchs durch sinnvolle Einsparungen (möglichst hohe Energieeffizienz),
- Bezahlbarkeit der Energie und Ersatz fossiler durch nachhaltige Energieträger.

118. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch in Deutschland und Europa soll bis ca. 2032 auf über 27% (2020: 19,3%46) und bis 2040 auf über 40% steigen.

119. Der Verbrauch fossiler Energieträger soll in absehbarer Zeit (bis ca. 2032) in Deutschland und der EU um mind. 10% (Basis: 2020, Reduktion fossiler Brennstoffe in Deutschland 2005 – 2015: - 3%47) und im Zeitraum bis 2040 um mindestens weitere 15% (Basis: 2020) sinken.

120. Dies soll durch folgende Maßnahmen erfolgen, die stufenweise („5-Jahres-Plan“) greifen sollen, um den Menschen Reaktionszeit zu geben:
a. CO2-Bepreisung, die Lenkungswirkung entfaltet,
b. erhebliche staatlich geförderte Modernisierungsprogramme für Heizungen und Wärmeisolierungen,
c. (stufenweiser) Wegfall der Kilometerpauschale,
d. Ausbau und Subventionierung des ÖPNV („364-€-Ticket“), des Schienenverkehrs und der „kleinen E-Mobilität“ (E-Roller, E-Bikes),
e. Ausbau sparsamer (in Bezug auf den CO2- und Schadstoffausstoß) PKW- und LKW-Modelle,
f. quantitative und qualitative Verbesserungen der erneuerbaren Energien (etwa durch Forschung, Subventionierung, Beschleunigung von Verfahren, …).

121. Neue Atomkraftwerke sollen in Deutschland und Europa in absehbarer Zeit nicht gebaut werden. Die Maximallaufzeiten von AKW in Europa sollen 50 Jahre nicht überschreiten. Dies soll in einer EU-Richtlinie geregelt werden.

122. Die Recycling-Quoten in Deutschland und Europa sollen spätestens ab 2032 dauerhaft > 70% (Kunststoff), > 90% (Glas), > 90% (Metall), > 80% (Papier & Pappe), > 90% (Verpackungsmüll) liegen.48

123. Siedlungsabfälle (Abfälle der privaten Haushalte vor Sortierung) sollen bis ca. 2032 in Deutschland und der EU mit max. 400 kg/ Kopf + Jahr anfallen. Die Restmüllmenge der privaten Haushalte in Deutschland und der EU soll bis ca. 2032 < 100 kg/Kopf + Jahr betragen.49

124. Künstlich hergestelltes Mikroplastik darf in Deutschland und der EU ab ca. 2032 nicht verwendet werden. Kläranlagen in Deutschland und der EU müssen bis dahin mit einer entsprechenden 4. Klärstufe ausgestattet sein. Die Kosten hierfür sollen u. a. aus einer EU-weiten Abgabe auf Autoreifen und Kunstfasern erbracht werden.

125. In Ställen sollen max. 200 Tiere einer Art gehalten werden. Jeder Stall soll eine Auslauffläche haben, die mindestens der Grundfläche des Stalls entspricht. Zwischen 2 Ställen mit gleicher Arthaltung soll ein Abstand von mind. 10 m Freifläche eingehalten werden.

126. Tiere dürfen ab ca. 2032 nicht auf Gittern, Spaltenböden, nacktem Beton oder ähnlichem gehalten werden. Jedem Tier muss im Stall mindestens das 3-Fache seiner Ruhefläche am Platz zur Verfügung stehen.

127. Der Einsatz von Antibiotika darf nicht prophylaktisch, sondern nur im begründeten Einzelfall nach Anordnung eines Veterinärs erfolgen. Er ist zu begründen und an eine Aufsichtsbehörde zu melden.

128. Schlachttiere dürfen nicht über mehr als 500 km gefahren werden, ohne Rast auf einer Ruheweide einzulegen. Die EU soll entsprechende Umrüstungsmaßnahmen als Einmalsubvention unterstützen.

129. Die EU erhebt eine EU-Abgabe auf tierische Proteine bzw. einen entsprechenden Zoll. Diese wird zu 2/3 returniert, soweit die Produkte art- und umweltgerecht gewonnen wurden und ½ der Steuer an die Erzeuger weitergereicht werden.

130. Agrarsubventionen sollen nicht Masse subventionieren. Sie sollen vielmehr an die Einhaltung von Umwelt- und Tierschutzauflagen geknüpft werden. Die Agrarsubventionen in der EU sollen max. 200 €/ Einwohner + Jahr betragen. Nicht zu den Agrarsubventionen i. d. S. zählt die returnierte Proteinsteuer.

131. Landwirte sollen mittelfristig (5 Jahre-Schnitt) max. 25% ihrer landwirtschaftlichen Einkünfte aus Agrarsubventionen beziehen.

132. Die EU verteilt Agrarsubventionen nur, wenn sie einen spezifischen europäischen Hintergrund haben oder zur Abfederung einer Notlage dienen.

133. Die EU legt einen „Hilfsfonds WBW“ zur Finanzierung von Wald-, Boden- und Wasserprojekten – auch außerhalb der EU – auf. Die Einzahlungen in den WBW müssen mindestens dem Agrarbudget der EU entsprechen.

134. Im Rahmen des WBW wird ein europäischer „Dürreplan“ erstellt. Dieser analysiert das Gefährdungspotential von Dürren und Waldbränden innerhalb der EU und plant und realisiert entsprechende Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den nationalen Behörden.

135. Im Rahmen des WBW wird ein europäischer „Überflutungsplan“ für Küsten und Gewässer erstellt. Dieser analysiert das Gefährdungspotential von Überschwemmungen und plant und realisiert entsprechende Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den nationalen Behörden. Insbesondere sollen Auen wieder hergestellt werden. In stark gefährdeten Gebieten sollen Bauten nur unter angemessenen Auflagen realisiert werden.

136. Im Rahmen des WBW sollen bis ca. 2032 soll mindestens ein 1/4 der Fläche (Land & Küste) Deutschlands und der übrigen EU-Staaten Natura 2000-Schutzgebiete sein.50 Eine entsprechende Koordination erfolgt durch die EU.

137. Europaweit dürfen bis ca. 2032 nur Verbrenner (Heizungen, Kfz, Lkw, Industrieanlagen, …) in Betrieb sein, die mindestens 90% der durch sie erzeugten Partikel filtern.

 

Wirtschafts-, Staats- und Verwaltungspolitik

Grundsätzliches

▪ Ein wesentliches Problem menschlichen Zusammenlebens ist die zunehmende Komplexität. Sie resultier aus dem Fortschritt (ein Kfz ist komplexer, als ein Ochsenkarren), zunehmender Vernetzung und dem „Ablagerungseffekt“ („was einmal ist, bleibt“). Dies gilt insbesondere für den Bereich der Justiz und Verwaltung (die Rechtsprechung des BVerfG nimmt in ihrem Umfang immer zu, nie ab!).
▪ Die zunehmende Komplexität wirkt wie ein Hemmschuh, wie ein Rucksack mit meist überflüssigen, jedoch immer mitgeschleppten Gegenständen. Sie mindert die Flexibilität und Schnelligkeit, die notwendig ist, um sich an die Änderung der Umwelt anzupassen, sie verstellt den klaren Blick auf das Wesentliche, wie in einer völlig zugestellten „Rumpelkammer“.
▪ Es ist ein konservatives Grundanliegen, einer solchen „Verkalkung“ entgegenzuwirken. Nach dem Prinzip des Fortschrittlichen Konservatismus wird, was sich nicht bewährt hat, abgeschafft. Es wird nicht, wie bei einem Traditionalisten, als „Andenken und Staubfänger“ liebevoll aufbewahrt.
▪ Nach dem Prinzip der Effizienz muss insbesondere die öffentliche Verwaltung zügig und einfach („Kiss“) und möglichst sparsam handeln. Aus diesem Grunde müssen Prozesse dort besonders schlank gehalten werden.
▪ Auch das Prinzip des Pragmatismus fordert Vereinfachungen (wenig Ausnahmen, lieber 80% schnell, als 100% nie) und Ergebnisorientierung.
▪ Aus dem Grundsatz der Praktischen Gerechtigkeit folgt, dass der Bürger schnelle Entscheidungen und Verwaltungshandlungen beanspruchen kann.
▪ Aus all dem folgt, dass eine öffentliche Verwaltung schlank und schnell agieren muss. Sie muss dem Bürger „schnell sein Recht verschaffen“. Dies gilt für Verwaltungsakte, wie für Planverfahren. Darum schlagen wir vor alle Verwaltungsverfahren zu straffen und mit einer Maximallaufzeit auszustatten.
▪ Dies gilt insbesondere auch für die Digitalisierung der Verwaltung. Auch hier stellen wir gewisse Mindestanforderungen. Denn eine digitalisierte Verwaltung reagiert schneller, ist kostengünstiger und bürgernäher.
▪ Eine Verwaltung muss sich regelmäßig evaluieren und „entkalken“. Diesbezüglich schlagen wir entsprechende Gremien („Norm-TÜV, Deregulierungstelle) und die flächendeckende Regel „eins rein – eins raus!“ vor.
▪ Daneben muss die Wirtschaftspolitik ein gewisses Maß an Flexibilität bieten. Aus dieser Forderung resultieren unsere Vorschläge zum (sehr einfach) ausgestalteten Minijob und den Befristungen von Arbeitsverhältnissen.
▪ Der Staat ist im Regelfall kein guter Geschäftsmann, ja soll es nach konservativer Diktion gar nicht sein! („Der Staat ist kein Gewinnoptimierer!“). Für uns reicht, wenn der Staat die (möglichst) wenigen übertragenen Aufgaben zuverlässig und effizient erfüllt („Besser weniges gut, als vieles schlecht!“). Darum gilt in unserer Wirtschaftsordnung „Privat vor Staat!“, und es gilt nicht „der Plan“, sondern das „Primat des Marktes“! Aber es gilt auch, dass „der Markt für den Menschen da, und nicht der Mensch für den Markt!“. Der Staat ist für uns Konservative in der Union der faire Schiedsrichter. Er setzt in der in der Sozialen Marktwirtschaft einen verlässlichen Rechtsrahmen, in dem freie Individuen frei handeln und der Staat Exzesse verhindert. Und er ist ein „Unterstützerstaat“, der Marktversagen und Katastrophen lindert und Hilfe zur Selbsthilfe leistet. Darum sollte der Staat so wenig, wie möglich und nur so viel, wie nötig, in die Wirtschaft eingreifen. Dies fordern die Prinzipien der Selbstbestimmtheit, der Subsidiarität, der Nachhaltigkeit, der Gerechtigkeit, der Leistung und der Effizienz.

Konkret

138. Bis ca. 2026 sollen alle digitalisierungsfähigen Verwaltungshand-lungen vollständig digital angeboten werden. Effektiv sollen mind. 60% aller digitalisierungsfähigen Verwaltungshandlungen digital abgewickelt werden.51

139. Bis ca. 2026 haben mind. 99% (90%) aller deutschen Haushalte und Unternehmen die Möglichkeit des Anschlusses an eine Internetleitung mit mindestens 50 Mbit/s (1000 Mbit/s) an ihrem Wohnort/ Sitz. Dies gilt ebenso für ein stabiles 4G-Netz in 200m Entfernung des Wohnortes/ Sitzes.52

140. Anträge außerhalb eines Planverfahrens sollen innerhalb von 90 Tagen nach vollständiger Antragstellung beschieden werden. Ist dies nicht der Fall, so muss der Antrag innerhalb von 10 Tagen einer übergeordneten Eskalationsstelle vorgelegt werden. Diese entscheidet innerhalb von weiteren 50 Tagen. In diesen Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in der die Behörde den Antragsteller zur Nachreichung erforderlicher Informationen auffordert. Ist nach insgesamt 150 Tagen noch keine Entscheidung getroffen, so gilt der Antrag als genehmigt.

141. Planungsverfahren sollen binnen 12 Monaten nach Planungsbeginn abgeschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, so muss der Plan innerhalb von 10 Tagen einer übergeordneten Eskalationsstelle vorgelegt werden. Diese entscheidet innerhalb von weiteren 6 Monaten. Ist nach insgesamt 18 Monaten der Plan nicht ganz oder in wesentlichen Teilen genehmigt und realisierungsreif, so gilt das Planungsverfahren als gescheitert.

142. Jeder darf einen Minijob/ ein Mini-Unternehmen53 (monatliche Bruttoeinkünfte bis € 500) neben einer Hauptbeschäftigung (Job, Beamtenstellung, Sozialhilfebezug, Studium, Rente, …) abzugsfrei ausüben. Dieser ist anzeigepflichtig und darf monatlich 40 Stunden nicht überschreiten. Es wird auf derartige Minijobs eine Sozialabgabenpauschale i. H. v. 20% erhoben und eine Pauschalsteuer (10%, abzuführen vom Arbeitgeber). Arbeitgeberbeiträge fallen nicht an. Gleichgestellt ist ein „Saison-Job.54

143. Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber dürfen auf max. 6 x 1 Quartal oder entsprechend (etwa 3 x 2 Quartale oder gleich 18 Monate) befristet werden. Arbeitgeber einer Gruppe (Konzern, verbundene Unternehmen) gelten dabei als ein Arbeitgeber.

144. Visa an Studenten und Arbeitnehmer sollten – Eignung und Versorgung der Betroffenen während ihrer Zeit in Deutschland vorausgesetzt – gr0ßzügig für einen Zeitraum von 1 – 5 Jahren gewährt werden. Der zuständige Arbeitgeber/ Universität sollte grundsätzliche Änderungen im Beschäftigungsverhältnis an die erteilenden Behörden umgehend mitteilen.

145. Zur Unterstützung der Entrepreneurtätigkeit sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden:
a. Vor einer Tätigkeit als Unternehmer sollen Entrepreneure55 eine Pflichtschulung von 200 Stunden in den wesentlichen Gebieten der Unternehmensgründung und – leitung ablegen. Diese ist für sie kostenlos.
b. In den 2 Jahren nach Gründen sind sie Teil eines Mentorenprogramms,
c. Deutschland legt einen VC-Fonds zur Finanzierung junger Unternehmen (max. 5 Jahre alt bei Beantragung) in Höhe von 10 Mrd. € auf.
d. Während der ersten beiden Jahre nach Gründung eines kleinen Unternehmens soll für dieses ein vereinfachtes steuerliches und regulatorisches Regime gelten.

146. Beihilfen und staatliche Unterstützungsleistungen, insbesondere zur Konjunkturpolitik oder zur Milderung von Kristen, sollen nur als Kredit begeben werden. Sie sollen mit einer entsprechenden Verpfändung von Anteilen des anfragenden Unternehmens verbunden werden.

147. An nationalen Schlüssel- und Zukunftstechnologien sollte sich der Staat mit 10 -25% beteiligen. Hierzu bedarf es einer besonderen Begründung durch ein Gesetz. Ein expansives Beteiligungsmanagement als „öffentliche Vermögensanlage“ soll es jedoch nicht geben. Es werden effektive Maßnahmen ergriffen, um einem Technologietransfer in Drittstaaten (China!) in diesen Bereichen effektiv entgegenzuwirken.

148. Das Vergaberecht wird reformiert. Ziel ist die Vergabe an den langfristig Besten, nicht den kurzfristig billigsten. Jede Vergabe soll realistische Vorgaben hinsichtlich des zeitlichen und des finanziellen Budgets machen. Verstöße gegen zeitliche und finanzielle Vorgaben der entsprechenden Vergabe sollen effektiv und spürbar sanktioniert werden.

149. Das Baurecht wird in dem Sinne reformiert, dass Verfahren gestrafft, beschleunigt und vereinfacht werden. Auch sollen die Kosten von Bauten Pareto-optimiert werden (Besser „on time & in the budget“ bei 80% Zielerreichung, als 100% Zielerreichung am „St. Nimmerleinstag zu Mondpreisen!“).

150. Formulare und Verwaltungsvorschriften sollen so kurz wie möglich, aber so lang wie nötig gehalten sein. Sie sollten klar gegliedert, systematisch und möglichst allgemeinverständlich gehalten sein.

151. Jedes behördliche Formular und jede untergesetzliche Vorschrift muss alle 3 Jahre auf Aktualität, Praktikabilität, Notwendigkeit und Effizienz überprüft werden („Formular- und Norm-TÜV“). Nach dem Ergebnis der Prüfung wird das Formular/ die Regelung angepasst oder entfällt. Die Prüfung erfolgt durch eine Kommission aus Formular-, bzw. Normgeber, vorgesetzter Dienststelle und „Externen“ zusammensetzt.

152. Mittelfristig (3-Jahres-Durchschnitt) sollen Anzahl und Umfang der einzelnen Vorschriften einer Körperschaft mindestens konstant sein. D. h. dass für jede neue Regelung eine alte Regelung abgeschafft werden soll („1-in-1-out-Regel“; gilt nicht für Körperschaften in den ersten 5 Jahren nach ihrer Gründung).

153. Jede Körperschaft richtet eine permanente Deregulierungsstelle ein. Diese untersucht das jeweilige Verwaltungsverfahren in einem 3-Jahresrythmus auf sein Vereinfachungs-, Beschleunigungs- und Effizienzpotential. Diese besteht zu 1/3 aus Externen. Die Deregulierungsstelle berichtet jährlich an die Spitze der Körperschaft (etwa Bürgermeister und Gemeinderat, Landesregierung und Landtag). Sie spricht dabei Empfehlungen aus.

154. Jede Körperschaft richtet eine permanente Controllingstelle ein. Diese kontrolliert und begleitet jedes Vorhaben und alle Abläufe der Körperschaft in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Stellt die Controllingstelle ein signifikantes Fehlverhalten fest, so soll die Körperschaft verschuldensabhängig spürbare Sanktionen gegen Mitarbeiter und Beauftragte verhängen können.

155. Jede signifikante Mitwirkung von Externen an einem Gesetz oder einer Verwaltungsentscheidung auf Bundes- oder Landesebene soll in einem „Transparenzregister“ öffentlich gemacht werden.

156. Personen, die berufsmäßig zwischen öffentlichen Entscheidungsträgern und Wirtschaftsverbänden, Unternehmen oder organisierten Interessengruppen vermitteln („Lobbyisten“), sollen in einem öffentlichen „Lobbyregister“ erfasst werden.

157. Ehemalige Regierungsmitglieder und ehemalige Vertreter der Leitungsebene eines Ministeriums oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde dürfen in den 24 Monaten nach Ausscheiden aus ihrer Funktion („Abklingperiode“) nicht im Wirkungsbereich dieser Funktion lobbyierend tätig werden.

158. Alle signifikanten Einkünfte neben einem Bundes- oder Landtagsmandat müssen an die Verwaltung des Bundes- oder Landtages binnen 90 Tagen nach ihrem Transfer gemeldet werden.

159. Verstöße gegen die in den vorstehenden Nr. 153 ff. genannten Offenlegungspflicht sollten für alle Beteiligten spürbare Sanktionen nach sich ziehen.

160. Die Wahrnehmung eines bestimmten öffentlichen Amtes auf Bundes- oder Landesebene (Gruppe von Ämtern, etwa „Bundes/Landes-Regierungsmitglied“ oder „BT/LT-Abgeordneter“) sollte auf drei aufeinander folgende Amtszeiten begrenzt werden, um so Verknöcherungen und „Erbhöfe“ zu vermeiden und politische Evolution und Diversifizierung zu stärken.

161. Bundestags- und Landtagswahlen sollten miteinander harmonisiert werden, indem…
a. … eine Legislatur des Bundestags auf 5 Jahre ausgedehnt wird,
b. … in den vier Jahren nach einer Bundestagswahl jedes Jahr jeweils vier Länder ihre Landtage neu wählen (4/4 der Landtage in 4 Jahren, „US-Senatssystem“).

162. Es sollen 251 Wahlkreise zur Bundestagswahl gebildet werden, wobei ein Wahlkreis ca. 333.000 Einwohner (+- 5%) abdecken sollte.

163. In den Bundestag werden die Direktkandidaten der Wahlkreise per Erststimme gewählt. Gewählt ist, wer die meisten, mindestens aber 1/3 aller abgegebenen Stimmen erhält.56 Andernfalls soll es am 2. Sonntag nach der Wahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten eines Wahlkreises eine Stichwahl geben.

164. Bis zu 251 weitere Mandate werden so vergeben, dass die Zusammensetzung des Bundestages dem Zweitstimmenergebnis, bezogen auf 502 Bundestagssitze, möglichst entspricht. Dabei sollen die unterlegenen Erststimmen-Kandidaten einer Wahlliste bei der Vergabe der Zweitstimmenplätze prioritär berücksichtigt werden, die absolut und bundesweit die meisten Stimmen auf sich vereint haben.57

165. Die 5%-Hürde wird auf 2,5% abgesenkt.58 „Verlorene Stimmen“59 werden im Parlament durch „leere Stühle“ repräsentiert. Es wird kaufmännisch auf volle Mandate auf- oder abgerundet. Dies und gegebenenfalls notwendige Ausgleichsmandate gehen im Zweifel zu Lasten der „Leeren Stühle“ und von max. 4960 weiteren Ausgleichsmandaten (AGM).

166. Weitere Ausgleichs- und Überhangsmandate werden nicht gewährt. Die Grundmandatsklausel wird gestrichen.

167. Folgende Bereiche sollten aus sachlichen Gründen in folgenden Ministerien zusammengefasst werden:61
a. Auswärtiges Amt: Äußeres und Entwicklungshilfe, um beides zu koordinieren und zur bestmöglichen Interessenwahrung („Tit for Tat“) Deutschlands einzusetzen,
b. Infrastruktur: Verkehr, Bau, Energie und Digitalisierung, um so eine geeignete Gesamt-Infrastruktur für Deutschland zu schaffen,
c. Umwelt: Landwirtschaft & Fischfang, Ernährung, Tierschutz, Forsten, Naturschutz, Klimaschutz und Schutz vor Klimaveränderungen, um so alle mit der Umwelt zusammenhängenden Probleme aus einer Hand zu adressieren,
d. Wirtschaft: Primärer Sektor; Industrie; Dienstleistung, Tourismus & Freizeit; Finanzindustrie; Entrepreneurship & Mittelstand, Schlüssel-technologien; Regulierung, Verbraucherschutz, Subventionen & Beihilfen; Forschung & Bildung, um so alle wichtigen wirtschaftlichen Ressorts in einem Ministerium zu vereinen,
e. Kanzleramt: Querschnittsressorts, Spiegelressorts, Europa, Justiz, da jegliches Regierungshandeln im Kanzleramt zusammenkommt und Europa und Justiz eine derartige Wichtigkeit für Deutschland in allen Bereichen aufweist, dass es immer auch „Chefsache“ sein sollte. Allerdings sollten die Ämter der Staatssekretäre für Europa und Justiz so aufgewertet werden, dass sie nicht ohne weiteres vom Kanzler entlassen werden können, sondern dass es hierfür eines Beschlusses des gesamten Kabinetts bedarf.

168. Jedem der genannten Unter-Ressorts sollte ein Staatssekretär zugeordnet sein. Der zuständige Minister agiert unter diesen als Primus inter Partes. Insgesamt besteht die Bundesregierung aus nicht mehr als 40 Personen.

 

Inneres und Justiz

Grundsätzliches

Wir Konservative in der Union streben nach:
▪ Sicherheit und Schutz der Rechtsgüter (auch dies ist Teil des Rechtsstaatlichkeitsversprechens des Staates!),
▪ Erhalt des Vertrauens in den Rechtsstaat (Teil der Gerechtigkeit i. k. S.),
▪ das effiziente, konsequente und zügige Funktionieren staatlicher Ordnung, insbesondere im Bereich der Justiz,
▪ die wehrhafte, konsequente Demokratie, die den Rechtsbruch nicht duldet und nicht vor dem Unrecht kapituliert,
▪ die Bewährung des Rechts in der Rechtswirklichkeit, und die Schaffung „Praktischer Gerechtigkeit“ .
▪ Aus diesen Gründen muss der Rechtsstaat wehrhaft sein, d. h. er musss mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet sein.
▪ Er sollte möglichst effektiv handeln und sich neuester Technik (Effektivgewinn durch Digitalisierung) bedienen.
▪ Er soll seine Verfahren darüber hinaus so weit, wie möglich straffen. Nur schneller Rechtsschutz ist effektiver Rechtsschutz! Nur eine schnelle Reaktion bewirkt Verhaltensänderung!
▪ Um dies zu erreichen, muss sich der Staat konzentrieren und priorisieren (Pareto-Pragmatismus). Es macht daher Sinn, bestimmte Bagatelldelikte zu entkriminalisieren und sich in Fällen eines geringen Eingriffs eines schnellen Pauschalverfahrens zu bedienen.

Konkret

169. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzug und Polizei („Justizbehörden“) werden bis spätestens 2026 mit den erforderlichen finanziellen, materiellen und personellen Mitteln ausgestattet, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben unverzüglich zu erfüllen. Zu dieser Ausstattung gehören folgende Maßnahmen:
a. Schaffung von mind. 2500 neuen Richter- und Staatsanwaltsstellen (Plus von ca. 10% ),62
b. Vollständige Digitalisierung aller digitalisierungsfähigen Arbeitsschritte in der Justiz (s. u.),
c. Straffung des Verfahrens so weit, wie möglich nach den Vorschlägen einer noch zu gründenden Reformkommission.

170. Verfahren bei den Justizbehörden sollen bis spätestens 2026 vollständig elektronisch abgebildet werden. Die jeweilige aktualisierte E-Akte soll allen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der vorgesetzten Dienststelle und der zuständigen B&K-Kommission, jederzeit zugänglich sein. Die E-Akte enthält automatische Wiedervorlagen und aktuelle Statusberichte des Verfahrens (ähnlich dem heutigen Verfahren von Paketdiensten: „Ihr Verfahren befindet sich in folgendem Status…“).

171. Jeder Antrag/Anzeige vor den Justizbehörden wird von diesen innerhalb von 5 Werktagen bestätigt. Innerhalb von weiteren 30 Werktagen soll die Behörde den nächsten Verfahrensschritt in Gang setzen, die Beteiligten (soweit sinnvoll) hiervon unterrichten und den wahrscheinlich weiteren Verfahrensgang informieren („Schnelle Einleitung“).

172. Jede Justizbehörde soll binnen 90 Tagen das Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich abzuschließen (z. B. Staatsanwaltschaft: Anklage erheben, Gericht: Verfahren in erster Instanz abschließen, …). Tut sie dies nicht, so hat sie die Beteiligten (soweit tunlich), die vorgesetzte Dienststelle und die B&K-Kommission hierüber binnen 5 Tagen zu unterrichten. Diese leiten dann binnen weiteren 30 Tagen – soweit tunlich – die weiteren Maßnahmen zur weiteren Förderung des Verfahrens ein („Schnelle Bearbeitung“).

173. Gerichtliche Verfahren/ Klagen sollen innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung in 1. Instanz entschieden sein („Schnelle Antwort“). Justizbehörden sollen in ihrem Zuständigkeitsbereich eine „Schnelle-Bearbeitungsquote“ von 70% erfüllen. Ein längerer Verfahrenslauf/ eine niedrigere Quote bedarf der Begründung vor der vorgesetzten Dienststelle und der zuständigen B&K-Kommission.

174. Ein „Stau“ in bestimmten Dienststellen soll durch die Hilfeleistung von „Feuerwehreinheiten“ der entsprechenden Justizbehörden aufgehoben/ vermindert werden. Jede Justizbehörde richtet eine zuständige „Beschleunigungs- und Konsequenz-Kommission“ (B&K-Kommission“) ein. Diese koordiniert die „Feuerwehreinheiten und kontrolliert die Zügigkeit aller Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kontrolliert auch die konsequente Einleitung, Abschluss und den Vollzug eines Verfahrens vor den Justizbehörden. Sie überwacht auch alle U-Haftmaßnahmen in ihrem Bereich und ergreift geeignete Maßnahmen, um eine Freilassung aufgrund von Zeitablauf zu vermeiden.

175. In jedem OLG-Bezirk wird eine „Oberste B&K-Kommission“ geschaffen. Sie kontrolliert und koordiniert alle B&K-Kommissionen in ihrem Bereich. Sie analysiert die ihr gemeldeten „Rechtsfreien Räume“ („Favella-Stadtteile, Hausbesetzungen, Reichsbürger-Zonen …) in ihrem Zuständigkeitsbereich und schlägt geeignete Maßnahmen zur Stärkung des allgemeinen Rechtsstaatsgefühls vor. Sie berichtet ad hoc, zumindest aber jährlich, an Landtag und Landesregierung.

176. Bagatelldelikte (wahrscheinliche Verurteilung im Einzelfall < 31Tage Freiheitsstrafe, etwa leichte Formen von Diebstahl oder Körperverletzung) sind in einem beschleunigten, pauschalen Verfahren innerhalb von 30 Tagen abzuurteilen. Die Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes bedarf der Genehmigung der zuständigen B&K-Kommission.

177. Für Bagatelldelikte sollen auch für Erwachsene die Weisungen des § 10 JGG (soweit anwendbar und sinnvoll, etwa Täter-Opfer-Ausgleich, Erbringung von Arbeitsleistungen), zudem ggf. der Entzug der Fahrerlaubnis auf Zeit, angeordnet werden können.

178. Intensivtäter (mehr als 5 erfasste Straftaten in weniger als 3 Monaten) sind zumindest landesweit zu erfassen, von einem zentralen Ansprechpartner zu betreuen und mindestens 30 Tage in Haft zu nehmen („Schuss vor den Bug“).

179. Im Internet verwendete Identitäten müssen bei einer zentralen Stelle offengelegt werden. Sie müssen einer Justizbehörde auf richterliche Anordnung hin mitgeteilt werden. In jedem OLG-Bezirk sind Internet-Staatsanwaltschaften zu bilden.

180. Der Besitz und Konsum weicher Drogen und das Erschleichen von Leistungen sollen, soweit geringfügig in Art, Umfang und Anzahl, nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, um so die Gerichte von Bagatellen zu entlasten.

181. Können Geldschulden nicht bezahlt werden, so kann der Geschädigte Wiedergutmachung durch Arbeitsleistung an sich oder Dritte (Soziale Einrichtungen, ...) verlangen („wenn man schon kein Geld hat, dann hat man wenigstens Zeit zu haben!“). Die Zumutbarkeit unterliegt dem richterlichen Vorbehalt.

182. Haftbefehle/ Abschiebungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Anordnung/ Auslaufen einer Duldung zu vollziehen. Jede Behörde hat effektiv 90% „ihrer“ Haftbefehle/ Abschiebungen zu vollziehen, bzw. Maßnahmen zu ergreifen, die eine spätere Vollzugsvereitelung effektiv verhindern. Ausnahmen von dieser „effektiven Vollziehung“ bedürfen der begründ eten Genehmigung durch die zuständige B&K-Kommission.

183. Wird ein Haft-, Abschiebebefehl, ein Urteil oder eine ähnliche Verfahrenshandlung nicht konsequent ausgeführt und werden in der Folgezeit Verbrechen begangen, die bei konsequenten Vollzug hätten vermieden werden können („Verbrechen-statt-Vollzug-Lage“), so soll der verantwortliche Beamte – bei Vorwerfbarkeit - zurückgestuft und/oder sein Ruhegehalt gekürzt werden.

184. Ein Antrag auf Scheidung kann bereits 6 Monate nach dem Beginn der Trennung vor dem zuständigen Gericht gestellt werden. Aus dem Trennungsjahr wird somit ein Trennungshalbjahr.

185. Es soll nur noch in Bereichen, die dies zwingend erfordern („Hoheitsbereiche“), verbeamtet werden. Zu diesen Bereich gehören:
- die Polizei,
- die Justiz inklusive der Vollstreckung,
- das Militär
- die hoheitliche Verwaltung,
- NICHT jedoch die (Hoch-)Schullehrer.

 


1 Die Grenzen des europäischen Kontinents bilden der offene Atlantik im Westen, das Polarmeer im Norden, der Ural (Gebirge und Fluss) im Osten, Kaspisches Meer, Kaukasus, Schwarzes, Marmara- und Mittelmeer im Süden, wobei die Mittelmeerinseln und nahen Atlantikinseln (z. B. die Kanaren) noch zu Europa zählen.
Die Aufgeklärte Staatsauffassung bedeutet, dass in den jeweiligen Staaten die Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung bestehen und effektiv gelebt werden und dass ein hinreichender Grundrechtsschutz besteht

2 d. h. eine supranationale Institution, die in bestimmten Bereichen Hoheitsakte durchführen kann, jedoch nicht die Kompetenz-Kompetenz besitzt, diese Bereiche selbst festzulegen (Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“).

3 Richtlinien (auf Initiative von EP, ER oder Kommission) werden durch das Europäische Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedet und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Stimmen im Europäischen Rat.

4 2019 waren dies ca. 32.000 „Kommissionsbeamte“, die gesamten Europäischen Institutionen beschäftigten ca. 55.000 Mitarbeiter vgl. EU, abgerufen am 10.09.21 unter https://ec.europa.eu/germany/news/eu-myths/mythos-verwaltungsmoloch_de.

5 Gemäß dem Grundsatz „No subsidisation without representation!”.

6 Bsp.: Umsatzsteuer zwischen 10 – 20%, Unternehmensbesteuerung effektiv zwischen 15 – 35%, Sozialhilfe in allen Mitgliedsstaaten derart, dass sie dort ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, effektiver Renteneintritt in allen Mitgliedsstaaten im Regelfall nach 40 – 45 Beitragsjahren.

7 Etwa Strafzahlungen der Mitglieder, Sondersteuern auf schädliche Produkte etc. Bislang finanziert sich die EU aus ähnlichen Quellen. Das BIP der EU betrug 2021 ca. 135.000 Mrd. € , Ihr Haushalt (2021) ca. 164 Mrd. €. Vgl. (abgerufen am 10.09.21) europa.eu/european-union/about-eu/eu-budget/revenue-income_de; de.wikipedia.org/wiki/ Wirtschaft_der_ Europ%C3%A4 ischen_Union#:~:text=Die%20Europ%C3%A4ische%20Union%20(EU)%20ist,%2C8%20%25%20der%20globalen%20Wirtschaftsleistung;

8 In 2020 betrug der Anteil des Agrarbudgets 37,7%, vgl. BMF, abgerufen am 10.09.21 unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/EU_auf_einen_Blick/EU_Haushalt/2019-11-19-einigung-eu-haushalt-2020.html.

9 Zum EU-Budget 2021- 2027 vgl. https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/mff2021-2027-ngeu-final/.

10 Investitionen sind somit innerhalb einer Generation (25 Jahre) abzuzahlen.

11 Einen derartigen Private-buy-out darf es aber nur an Infrastruktur geben, die nicht zwingend staatlich sein muss (z. B. an Universitäten und Autobahnen, nicht an Allgemeinen Schulen und Bundesstraßen). Staatliche Regulierung und Kontrolle in diesen Bereichen bleibt von einem P-B-O unberührt.

12 Die Kreditaufnahme dient hier dem Abfedern konjunktureller Schwankungen, die regelmäßig 3 – 4 Jahre betragen, vgl. Wikipedia, Stichwort Konjunktur, abgerufen am 14.09.21 unter https://de.wikipedia.org/wiki/Konjunktur#Konjunkturzyklen_in_Deutschland.

13 Die Berechnung geht von einer Verschuldung von Zwei Generationen (= 50 Jahre) aus, in denen die aufgenommenen Schulden zu tilgen sind (>>> jährliche Tilgung = 2%). Grundgröße der Berechnung ist das nationale BIP als Größe wirtschaftlicher Potenz einer Volkswirtschaft.
Historisch war die BRD zwischen 1950 und 2020 mit höchstens (knapp) 83% BIP (2010) verschuldet. Die USA traten mit einer Verschuldung von ca. 20% BIP in den „New Deal“ ein und erreichten 1936 eine Verschuldung von ca. 40% BIP. Der Schuldenhöchststand der US-Verschuldung im 20. Jahrhundert (2 Weltkriege, 1 Weltwirtschaftskrise!) wurde 1950 mit ca. 94% BIP erreicht. Beide Werte zeigen, dass prosperierende Staaten mit gesunder Haushaltspolitik auch langfristig und unter Krisen mit einer Verschuldung < 100% BIP auskommen können (vgl. Wikipedia, Staatsverschuldung USA, abgerufen am 14.09.21 unter de.wikipedia.org/wiki/Staatsverschuldung_der_Vereinigten _Staaten#:~:text=Mit%20der%20amerikanischen%20Beteiligung%20am,zum%20Kriegsende%2025%2C5%20Mrd.&text=20%20Mrd.,etwa%2040%20%25%20des%20Bruttoinlandprodukts).

14 Der öffentliche Kapitalstock bedarf der regelmäßigen Erneuerung. Wie hoch dieser Erneuerungsbedarf ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Ihre Bestimmung und die Höhe der idealen Investitionshöhe sollte regelmäßig durch eine staatliche Kommission bestimmt werden („Golden-Rule-Kommission“). Ein Mindestwert von 5% p.a. erscheint jedoch angemessen und möglich, vgl. diesbez. die Investitionsausgaben im Bundeshaushalt, BMF, Rekordinvestitionen, abgerufen am 14.09.21 unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Bundeshaushalt/2019-11-20-rekordinvestitionen.html.

15 „Zusammen mit dem prognostizierten Bundeszuschuss zur GRV für 2021 in Höhe von 97,4 Milliarden Euro werden sich allein die steuerlichen Zuschüsse an die beiden wichtigsten Säulen der Sozialversicherung bereits auf 116,4 Milliarden Euro belaufen – dies entspricht knapp einem Viertel des gesamten Bundeshaushalts für 2021“, vgl. www.bmwi.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2021/03/kapitel-1-12-neue-wege-bei-der-finanzierung-der-sozialversicherung .html, abgerufen am 18.08.2021. Entsprechend müssten die Sozialsysteme stark reformiert werden. Vgl. diesbezüglich die Ausführrungen weiter unten.

16 Vgl. www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/ Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII21a.pdf. Nach unserem Konzept – s. u. – würde der Spitzensteuersatz v. 45% frühestens bei einem Einkommen von € 115.000 = €12.000 (allg. FB) + € 3.000 (WKB) + € 20.000 (Flat-tax-Bereich des Eingangs-steuersatzes) + € 80.000 (Bereich des anwachsenden Steuersatzes) greifen. 2019 griff der Spitzensteuersatz (42%) bei Ledigen ab einem zu versteuernden Einkommen von € 55.961, vgl. BMF, abgerufen am 22.11.21 unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/E/024_Einkommensteuertarif.html?view=renderHelp.

17 Steueraufkommen 2020 ca. € 24 Mrd., vgl. Statistica, abgerufen 118.08.2021, abrufbar unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/235799/umfrage/einnahmen-aus-der-koerperschaftsteuer/#:~:text=Steuereinnahmen%20aus%20der%20K%C3%B6rperschaftsteuer%20in%20Deutschland%20bis%202020&text=Im%20Jahr%202020%20betrugen%20die,rund%2024%2C3%20Milliarden%20Euro.

18 Bsp. -Rechnungen: a) Vater (Mutter) mit einen Bruttoeinkommen p.a. von € 20.000 (€ 40.000), Abzüge Sozialversicherungen 20%, 2 Kinder >>> Netto (SozVersB) = €16.000 (€32.000) >>> zu versteuern nach Abzug Freibeträge: Mutter (Vater) = € 9.000 (€ 0) >>> Steuerlast: € 2.250 (0) >>> Durchschnittssteuersatz der Gesamtfamilie [der Mutter]: € 2.250/ (16.000 + 32.000) = 4,7% [€ 2.250/ €32.000 = 7,7%].

19 Vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/steuereinnahmen.html, abgerufen am 18.08.2021. konservativ Corona-entzerrt sollte lieber mit € 230 Mrd. gerechnet werden

20 Aus der Erhöhung des Regelsteuersatzes um 1% würden Mehreinnahmen von ca. € 9 Mrd. resultieren. Wie hoch der Effekt des Ausnahmewegfalls ausfallen würde, kann hier nur grob geschätzt werden. Eggert e. a. (Sollte der ermäßigte Mehrwertsteuersatz abgeschafft werden? Abgerufen am 18.08.2021, abrufbar unter www.wirtschaftsdienst.eu/inhalt/jahr/2010/heft/11/beitrag/sollte-der-ermaessigte-mehrwert steuersatz-abgeschafft-werden.html) geben für 2008 das Verhältnis USt.-Einnahmen aus dem ermäßigten Satz (7%) zu den Gesamteinnahmen der USt. mit 24/ 176 Mrd. € an. Extrapoliert man diese Werte auf einen allgemeinen Steuersatz von 19% und die (entzerrten) Einnahmen des Jahres 2020, so beträgt der Effekt der Streichung des ermäßigten Steuersatzes ca. € 37 Mrd. p. a. Geht man von einem Volumen von 25 Mio. Privatmieten + Firmenmieten x € 6000 Jahresdurchschnittsmiete = 150 Mrd. x 20% = € 30 Mrd. aus, so könnten die Einnahmen aus der USt. um ca. €75 Mrd. p.a. gesteigert werden. Nicht berücksichtigt in dieser Rechnung wäre eine Umsatzsteuer auf Immobilientransaktionen. Hier könnte ausnahmsweise aufgrund der Transaktionshöhe ein reduzierter USt-Satz von 10% greifen. Die Grunderwerbssteuer wäre dann ersatzlos zu streichen. Die Länder wären entsprechend zu beteiligen.

21 Nettovermögen werden hier mit 7.000 Mrd. € (Geld) und 5.000 Mrd. € (Netto-Immobilienvermögen) unterstellt. >>> Ertrag einer einmaligen Erstbesteuerung: 12.000 Mrd. € * 5% * 50% (Sicherheits-abschlag für Freibeträge) = 300 Mrd. €. Die Einmaligkeit der Stammbesteuerung sollte grundgesetzlich abgesichert werden.

22 Geht man von einem Geldvermögen der Privaten Haushalte in Deutschland (2020) von ca. 7.000 Mrd. € und einem Immobilienvermögen von ca. 9.000 Mrd. € aus und einem jährlichen Vermögenszuwachs von ca. 2% (konservativ, inklusive Inflationsausgleich zu den Zahlen vgl. de.statista.com/statistik/daten/ studie/77707/ umfrage/geldvermoegen-deutscher-haushalte-seit-2004/#:~:text=Zum%20Ende%20des%20Jahres %202020,rund%206%2C7%20Prozent%20erh %C3%B6ht., abgerufen am 18.08.2021), so könnte ein jährlicher Abschöpfungsbetrag von mind. € 6,4 Mrd. p. a. (~ 320 Mrd. Zuwachs * 20% Steuersatz, verteilt auf 10 Jahre, roulierende Vereinnahmung, 10% aller Steuerpflichtigen pro Jahr) vereinnahmt werden.

23 Alkohol, Tabak, Cannabis in der gesetzlich erlaubten Menge u. Konzentration. Wir plädieren für die weitgehende Gleichstellung von Tabak und Cannabis in geringer Konzentration.

24 D. h. nur eine Alkoholsteuer statt Bier-, Sekt- und Branntweinsteuer, Abschaffung der Mineralölsteuer, ….

25 Bsp.: A) Alkohol: bisherige Branntweinsteuer: ca. € 13/ Liter reiner Alkohol (§ 131 Abs. 1 BranntwMonG), neu: € 40 / Liter reiner Alkohol >>> Verteuerung Flasche 0,5 Likör (25%) um ca. € 4,80; Bier: 5%-Alkohol >>> derzeit Biersteuer (20 l Bier~ 1 l reiner Alkohol) € 2, nach dem neuen Konzept ca. € 6 (ca. 30 Cent pro Liter Bier statt bisher ca. 10 Cent; Beachte: Werte leicht verzerrt, da die bisherige Biersteuer am Stammwürze-, nicht am Biergehalt, anknüpft); C) Zucker: Die deutsche Zuckersteuer wurde 1993 abgeschafft. Es wird die Einführung einer Steuer von 2 €/kg Zucker vorgeschlagen (derzeitiger EHP 85 – 100 Cent/ kg. Der Zuckerpreis würde sich somit etwa verdreifachen, 1 l Cola (200g Gummibärchen) würde sich netto um ca. 20 (40) Cent verteuern).

26 Zu den „Staaten der näheren Umgebung“ zählen, neben den EU-Partnern und Großbritannien, die EFTA-Staaten, die Mittelmeeranrainer, die Balkanstaaten, die Ukraine und Weißrussland.

27 In allen diesen Fällen (mit Ausnahme von a.) sollte ein Einsatz nur unter den Bedingungen erfolgen, dass er begrenzt ist (max. 12 + 2*6 Monate), es einen klaren Auftrag und eine klare „rein-raus-Strategie“ gibt und der Einsatz in max. 5000 km Luftentfernung zu Berlin stattfindet.

28 Max. 10% der deutschen See- und/oder Luftstreitkräfte und/oder max. 1000 Mann Landstreitkräfte/ Spezialkräfte sind aktiv vor Ort involviert.

29 Konkret sähe ein solches Anti-Appeasement wie folgt aus: A. Es erfolgt im Einklang mit den betroffenen Ländern und den NATO-Partnern; B. Totaler Wirtschaftsboykott Russlands (keine militärische Blockade, wohl aber dass „Einfrieren“ russischer Auslandsgüter); C. Wirtschaftliche Unterstützung des angegriffenen Staates; D. Lieferung „nicht offensiver Ausrüstung“ (Abwehrwaffen, medizinische Güter, Kleidung, Nahrung, Kommunikationsmittel etc.), E. Stellung militärischer Berater und Austausch nachrichtendienstlicher Informationen; F. „Ausleihe“ von Teilen von Luftwaffe, Panzer- und Flugabwehr, einschließlich des zugehörigen Personals. Diese „Ausleihe“ erfolgt als „ultima ratio“ unter folgenden Bedingungen: ● in Abstimmung mit den NATO-Partnern, ● auf Einladung des angegriffenen Staates, ● aufgrund eines Parlamentsbeschlusses, ● unter den Einschränkungen der FN 27 (s. o.), ● streng begrenzt auf das Staatsgebiet des angegriffenen Staates.

30 Wir glauben, dass ein weltweiter Konflikt innerhalb der nächsten Dekade möglich und sogar wahrscheinlich ist, und dass die Bruchstelle zwischen den demokratischen Systemen des Westens (USA, Europa) und den autokratischen Systemen des Ostens (China, Russland) verlaufen wird. Hiergegen müssen wir uns wappnen! Si vis pacem, para bellum!

31 Sichere Drittstaaten sind alle Staaten, in denen der oder dem Asylsuchenden keine politische Verfolgung oder die Abschiebung in das Verfolgungsland droht. Eine entsprechende Einordnung trifft der Gesetzgeber jährlich. Wirtschaftliche Nöte, Krisen (Naturkatastrophen, Epidemien, …), Bürgerkrieg oder ein undemokratisches System führen nicht per se zur Anerkennung einer Asyl-Lage oder der Wertung eines Drittstaat als unsicher.

32 In Dänemark wurde unter einer sozialdemokratischen Ministerpräsidentin im September 2021 eine wöchentliche Arbeitspflicht von 37 Stunden für Asylanten eingeführt.
Sonstige öffentliche Arbeit meint insbesondere eine Personalgestellung unter Aufsicht der öffentlichen Hand, sei es im öffentlichen oder privaten Bereich („Kommunales Adecco“).

33 Die derzeit geltenden Gesetze in diesem Bereich (etwa das „FachkräfteeinwanderungsG v. 01.03.20) sollen zusammengefasst und an einem einheitlichen Punktesystem ausgerichtet werden.

34 Verschuldet bedürftig ist insbesondere, wer arbeitsfähig, aber nicht arbeitswillig ist.

35 Ein derartiger Mindestbetrag ergibt sich aus dem „Abstandsgebot zur Sozialhilfe“, da ansonsten kein Leistungsanreiz bestünde. Der monatliche Mindest-Vollzeitlohn ergibt sich aus 172 Stunden x €10 x 80% Nettoabschlag) = € 1376 = aufgerundet €1400.

37 Vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Kapitel Wirtschaftspolitik. Derzeitiger abzugsfreier Zuverdienst = 100 €, Erhöhung geplant.
38 Bsp.: Die selbstgenutzte Eigentumswohnung wird muss nicht verwertet werden, die daraus resultierenden Vorteile werden jedoch (konservativ) angerechnet. Die Lebensversicherung zwecks Altersvorsorge, die gebunden ist, muss nicht verwertet werden. Auch der eigene Pkw/ Familienschmuck muss nicht verkauft werden, soweit er bei konservativer Bewertung weniger als €10.000 wert ist.
39 Eine solche „Allgemeine Sozialversicherungspflicht“ muss konform zum Alimentationsprinzip ausgestaltet werden.
40 D. h. die ersten €3.000 Einkommen unterfallen der allg. Grundrente/-kv. Grundrente und Grund-KV sichern nur Grundleistungen. Weitergehende Leistungen sollen nur bei Zuzahlung/ Zusatzversicherung gewährt werden.

41 Eigene oder vor Vollendung des 3. Lebensjahres adoptierte Kinder.

42 Auf diese Weise finanzieren Kinderlose die Anrechnungszeiten der Kinderreichen – und damit das Generationenumlagesystem, von dem sie auch wesentlich profitieren - zumindest teilweise. Formel: Beitrag (€ 1000 * 30 Monate) aufgezinst über 30 Jahre = Barwert zum Zeitpunkt derer Verrentung >>> Umzulegen als Malus auf die statistische Restlebenszeit. Jede/r hat somit sozusagen die Pflicht, einen neuen Beitragszahler zu „produzieren“, wenn er in den vollen Genuss der staatlichen Rente kommen will.

43 Hierzu zählen Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden für Dienstleistungen in Vorschulen, Schulen, Hochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen. 2009 wurden in Deutschland 5,3 % des Bruttoinlandsprodukts für öffentliche und private Bildungseinrichtungen verwendet. Gemessen an der Wirtschaftskraft waren die Ausgaben in Deutschland deutlich niedriger als im OECD-Durchschnitt (6,2 %). Auf dem Bildungsgipfel im Oktober 2008 in Dresden wurde beschlossen, die gesamtstaatlichen Aufwendungen für Bildung und Forschung bis zum Jahr 2015 auf 10 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu steigern, vgl. Wikipedia, Stichwort „Öffentliche Bildungsausgaben“, abgerufen am 29 Sep 21 unter de.wikipedia.org/wiki/%C3%9 6ffentliche_Bildungsausgaben.

44 2006 gab es in Deutschland ca. 2,1 Mio, 2019 ca. 1,1 Mio Sozialwohnungen in Deutschland, bei einem Gesamtbestand von ca. 45 Mio Wohnungen, vgl. Statista, abgerufen am 29.09.21 unte de.statista.com/statistik/daten/studie/ 892789/umfrage/ sozialwohnungen-in-deutschland/; www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_281_31231.html. Auf das Niveau von 2006 (Anteil der Sozialwohnungen ca. 5% vom Gesamt, bei ca. 5,3 Mio Beziehern von Regelleistungen nach SGB II, vgl. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/10/PD20_434_228.html) sollten wir wieder kommen, unabhängig von unerwarteten Änderungen des Bedarfs (etwa durch erheblichen Zuzug von Flüchtlingen).

45 Vgl. zum Verdichteten Bauen Nabu abgerufen am 29. September 2021 unter www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/bauen/hintergrund/innenentwicklungversusgr%C3% BCn.html.

46 Quelle: BMWI, gemäß EU-Richtlinie, abgerufen am 12.08.2021 unter www.erneuerbare-engergien.de.

47 Quelle: www.knoema.de, abgerufen am 12.08.2021.

48 Recyclingquoten Deutschland: 2018 (2015): Glas: 83% (85%); Papier: 75% (73%). Quellen: Statistica, de.statista.com/statistik/daten/studie/168694/umfrage/recyclingquote-von-altglas-in-deutschland-seit-1974/ %20in%20 Deutsch land%20bis%202018&text=Die%20Statistik%20zeigt%20die%20Verwertungsquote,in%20Deutschland%20bei%2083%20Prozent.Umweltbundesamt, abrufbar unter www.umwelt bundesamt. de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsorgung-ausgewaehlter-abfallarten/altpapier#vom-papier -zum-altpapier. Abgerufen 19.08.2021.

49 Siedlungsabfälle Deutschland: 2019 (2008): 502 (518) Kg/ Person, Quelle: Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung, abrufbar unter www.bvse.de, abgerufen am 12.08.2021; Restmüll Deutschland: 1985: 239 kg/ Person, 2018: 128 Kg/ Person, Quelle: Panorama, abrufbar unter www.zdf.de, abgerufen am 12.08.2021.

50 „Das Natura-2000-Netzwerk umfasste 2013 mehr als 18 % der Landfläche und mehr als 7 % der Meeresfläche der Europäischen Union“, vgl. Wikipedia, Stichwort Natura 2000, abrufbar unter de.wikipedia.org/wiki/Natura_2000, abgerufen am 20..08.2021.

51 Stand 2020 beträgt der Digitalisierungsindex in Deutschland 55%. „Auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten erreichen alle befragten Unternehmen beim Digital Office Index 2020 einen Durchschnitt von 55. Dabei steht 0 für »überhaupt nicht digitalisiert« und 100 für »vollständig digitalisiert«“. Vorreiter: Banken (ca. 60%, Öffentliche Verwaltung: 55%). Vgl. Bitkom, Bitkom Digital Office Index 2020, abrufbar und abgerufen am 20.08.2021 unter www.bitkom.org/sites/default/files/2020-10/201012_studienbericht_doi-2020_v11_final-1.pdf. Mittlerweile dürfte die Digitalisierung durch Corona einen deutlichen Schub erfahren haben. Bsp. für den Digitalisierungsgrad bestimmter Dienstleistungen: Kfz-Zulassungen ca. 51%, Gewerbeanmeldung ca. 36%, Wohngeldantrag ca. 10%, Baugenehmigung ca. 4%, vgl. Kompetenzzentrum öffentliche IT, Deutschland, Index der Digitalisierung 2021, abrufbar und abgerufen am 20.08.2021 unter https://www.oeffentliche-it.de/documents/10181/14412/Deutschland-Index+der+Digitalisierung+2021.

52 Stand Mitte 2020: 50 Mbit (1000 Mbit) >>>> 93% (56%), vgl. Kompetenzzentrum öffentliche IT, Deutschland, Index der Digitalisierung 2019, abrufbar und abgerufen am 20.08.2021 unter https://www.oeffentliche-it.de/documents/10181/14412/Deutschland- Index+der+Digitalisierung +20 21.

53 In einem „Mini-Unternehmen könnte etwa 5 verschiedene Putzstellen zusammengefasst werden. Ein Wechsel in der Kundenstruktur (eine Putzstelle mehr oder weniger) wäre dann irrelevant.

54 Laufzeit = max. 3 Monate, in denen monatliche Arbeitszeit und Verdienst doppelt so hoch sein darf, aber über einen Zeitraum von max. 6 Monaten mit jeweils max. €500 erfolgt.

55 Dazu zählt jeder, der sich selbständig macht, etwa auch in den freien Berufen. Handwerker, die in ihrem Metier den Meisterbrief haben, bedürfen einer solchen Pflichtschulung nicht.

56 Eine solche Hürde hätte bei der Bundestagswahl 2021 zu 10 Nachwahlen in Berlin (12 Wahlkreise) geführt. In Rheinland-Pfalz (14 Wahlkreise) wäre es zu 10 Nachwahlen gekommen, im Saarland (4 Wahlkreise) zu keiner einzigen Nachwahl. Es ist unter demokratischen Gesichtspunkten äußerst fragwürdig, wenn Kandidaten, die noch nicht einmal 1/3 der Wählenden überzeugen können, anschließend einen ganzen Wahlkreis repräsentieren können.

57 Dies würde für die Wahl 2021 (SPD: 25,7%, 121 DirektMandate, Union: 24,1% (davon 18,9% CDU, 5,2% CSU), 143 DM (davon 45 CSU, 98 CDU), Grüne: 14,8%, 16 DM, FDP: 11,5%, 0 DM AfD: 10,3%, 16 DM, Linke: 4,9%, 3 DM) bedeuten:
Altes Recht (299 Wahlkreise): Gesamte Abgeordnete: 735, davon SPD: 206, Union: 196 , Grüne: 118, FDP: 92, AfD: 83, Linke: 39; Verlorene Stimmen: 8,7%.
Neues Recht (251 Wahlkreise = 83,9% vom Alt >>> Extrapolation), Verlorene Stimmen: 8,7% = 43 Mandate >>> 251 DM + 208 Zweitstimmenmandate (ZSM) + 43 „Leere Stühle“ (LS). DM (extrapoliert): 251, davon SPD 102, CDU: 82, CSU: 38, Grüne: 13, FDP: 0, AfD: 13, Linke: 3. ZSM (gerundet): 208, davon SPD 27, CDU: 13, CSU: 0, Grüne: 61, FDP: 58, AfD:39, Linke: 22. AGM: CSU-Überhang = 38 – 26 (Mandate laut Zweitstimme) = 12. 12/26 = 46% (CSU-Ergebnis proportional überhöht).
Rechnerische Gesamterhöhung der Mandate: (459-12) * 146% = 653 Mandate (+194). Verfügbar: 43 („LS“) + 49 („max. zusätzliche AGM“) = 92 >>> zu verteilen auf die anderen Parteien (relativ, gerundet) >>> SPD: +26, CDU: + 24, Grüne: + 15, FDP: + 12, AfD: +10, Linke: + 5 AGM. >>> AGM (total) = 92 + ZSM (total) = 208 + 251 DM = 551 Bundestagsmandate (Union hiervon 157/551 = 28,5% der Mandate statt 197/ 736 = 26,8% der Mandate bei einem Wahlergebnis von 24,1%).
Landeslisten, Ausgleichs- und Überhangmandate werden (weitgehend) überflüssig, Bundestage > 551 Abgeordnete gehören der Vergangenheit an! „Verlorene Stimmen“ der Unter-Hürde-Parteien werden nicht mehr automatisch den Über-Hürde-Parteien zugeschlagen! Zum Problem der Ausgleichs- und Überhangsmandate vgl. L. Polanz, Riesenbundestag: Millionenkosten durch die CSU, Monitor vom 07.10.21, abgerufen 21.11.21 unter www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/bundestag-wahlrechtsreform-csu-100.html. Beachte: Bei getrennter Betrachtung von CDU und CSU käme es zu Überhang-Mandaten für die Nicht-Unions-Parteien, allerdings begrenzt auf max. 43 Mandate. Die übrigen Parteien könnten strategisch hiergegen mit gemeinsamen Wahlvorschlägen vorgehen (vgl. zum Thema Listenvereinigung das entsprechende Stichwort in der Wikipedia, abgerufen am 16.12.21 unter de.wikipedia.org/wiki/Listenvereinigung). Ein entsprechendes Verfahren sollte im BundeswahlG etabliert werden. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag von SPD und Grünen in Bayern hätte dort ein solches Bündnis 2021 der CSU rechnerisch 6 Wahlkreise (3 x M, 2 x N, Augsburg) abgenommen. Das Problem wäre weitgehend entschärft! Zum Gesamtproblem vgl. auch Wikipedia, Stichwort „Überhangmandat“, abgerufen am 21.11.21 unter de.wikipedia.org/wiki/ %C3%9Cberhang mandat.

58 Um die Anzahl dieser „verlorenen Stimmen“ möglichst gering zu halten, um politischen Newcomern den BT-Einstieg zu erleichtern und um so die Konkurrenz zwischen den Parteien zu erhöhen, plädieren wir für eine Absenkung der Hürde auf 2,5%. Eine signifikante Hürde muss jedoch bleiben, um eine parlamentarische Zersplitterung zu vermeiden.

59 „Verlorene Stimmen“ sind Wahlstimmen, die aufgrund der 2,5%-Hürde oder aufgrund von Rundungen nicht im Parlament repräsentiert werden.

60 Entspricht < 10% von 502.

61 Eingespart würden so (offiziell) die Ministerien für Entwicklungshilfe, Landwirtschaft, Justiz und Forschung.

62 Laut Deutschen Richterbund fehlten 2019 bundesweit mindestens 2.000 Stellen für Richter und Staatsanwälte, vgl. Legal Tribune online, abgerufen am 07.01.22 unter www.lto.de/recht/ justiz/j/personalmangel-justiz-ueberlastet-pakt-fuer-den-rechtsstaat-warum-fehlen-immer-noch-richter-pebbsy/.


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